Gemeinderat Leimen – Der Betriebsausschuß Stadtwerke

4036 - GR Leimen Konstituierung 1

Der Leimener Gemeinderat 2014

In der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 24. Juli 2014 wurden folgende 12 Mitglieder einstimmig in den Betriebsausschuß Stadtwerke gewählt:

  1. Dr. Peter Anselmann, CDU
  2. Richard Bader, CDU
  3. Werner Lindner, CDU
  4. Claudia Schwörer, CDU
  5. Dr. Peter Sandner, SPD
  6. Karl-Heinz Wagner, SPD
  7. Jürgen Kohr, SPD
  8. Ralf Frühwirt, GALL
  9. Sahin Karaaslan, GALL
  10. Rudolf Woesch, Freie Wähler
  11. Anita Kühner, Freie Wähler
  12. Dr. Gerhard Scheurich, FDP

Der Betriebsausschuß Stadtwerke hat laut Hauptsatzung der Stadt Leimen folgende Aufgaben:

Betriebsausschuss Stadtwerke

(1) Der Betriebsausschuss Stadtwerke mit den Eigenbetrieben Wasserwerk, Abwasserbeseitigung, Technische Betriebe und Bäderpark besteht aus dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzendem/r und 12 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin der jeweiligen Eigenbetriebe hat bei Angelegenheiten der Eigenbetriebe Rederecht.

(2) Der Gemeinderat kann dem Betriebsausschuss allgemein oder im einzelnen Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des Ausschusses, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Dies gilt nicht für die Angelegenheiten des Betriebsausschusses nach Maßgabe des Aufgabenkataloges des Eigenbetriebsgesetzes.

(3) Dem Betriebsausschuss werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen:

1. den Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 50.000 € übersteigt;

2. den Abschluss von Ingenieur- und Architektenverträgen im Rahmen des Vermögensplans, wenn das Honorar 50.000 € übersteigt;

3. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von mehr als 5.000 €,

4. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung Wasserwerk,

5. den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 50.000 € übersteigt;

6. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000 € aber nicht mehr als 10.000 €,

7. Stundungen von drei Monaten bis zwei Jahren in unbegrenzter Höhe, soweit nicht bereits die Betriebsleitung zuständig ist;

8. den Erlass oder die Niederschlagung von Ansprüchen des Eigenbetriebes einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, wenn der Anspruch im Einzelfall mehr als 2.500 € beträgt;

9. die Einstellung und Entlassung, soweit es sich nicht um eine vorübergehende Beschäftigung bis zu 6 Monaten handelt, und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit (Eingruppierung) der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten der Entgeltgruppe 8 bis 10;

10. die Zustimmung zu Mehraufwendungen des Erfolgplans, wenn diese 3 v. H. aller im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen übersteigen und nicht unabweisbar sind, und zu Mehrausgaben bei den im Vermögensplan veranschlagten Investitionsausgaben, wenn diese für das einzelne Vorhaben 15.000 € übersteigen,

11. die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 50.000 € und bis zu 125.000 € im Rahmen des Vermögensplans,

12. die Zustimmung der Geschäftsordnung für die Betriebsleitung.

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