Bundesmeldegesetz: Mitwirkungspflicht des Vermieters wieder eingeführt
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, welches am 1. November 2015 in Kraft tritt, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Die Rechtsbefugnis für das Meldewesen liegt dann ausschließlich beim Bund. Durch die Zentralisierung sollen die Daten der Bürger noch besser geschützt, Verwaltungsabläufe vereinfacht und die Bürokratiekosten verringert werden.
Die wichtigste Änderung betrifft die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, bzw. Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und der Abmeldung bei einem Wegzug ins Ausland. Ab 1.November 2015 muss bei einer Anmeldung eine vom Wohnungsgeber, bzw. Wohnungseigentümer ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird (§19 Bundesmeldegesetz). Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus.
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