Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
(kb – 20.01.2019) Am Freitag, den 18.1. fand der erste Bereitschaftsabend des des Jahres beim DRK Leimen statt.
Thema des Abends war das Infektionsschutzgesetz. Die 17 anwesenden Helfern (darunter auch ein Gast vom DRK Sandhausen) erhielten die Belehrung nach §43 IfSG und lernten welche Tätigkeitsverbote es nach §42 IfSG gibt. Dies gewährleistet, dass unsere Helfer stets auf dem Stand der Vorschriften mit Lebensmitteln arbeiten.
Schließlich leisten wir nicht nur medizinische Hilfe, sondern verpflegen Sie auch bei unseren Blutspendeaktionen (wie am 14.2. und 10.10. diesen Jahres), an unseren Tagen der offenen Tür oder bei Betreuungslagen im Bevölkerungsschutz oder bei Feuerwehreinsätzen.
Natürlich konnte sich so auch jeder Helfer einige sogenannte „best practices“ mit nach Hause nehmen, um auch dort möglichst optimal mit Lebensmitteln umgehen zu können. Privat macht man sich ja manchmal nicht so viele Gedanken über solche Vorschriften und deren Hintergründe.
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