Corona-Maske auf beim Autofahren? 60€ Bußgeld
(fwu – 22.4.20) Gemäß § 23 der Straßenverkehrsordnung „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ ist nach Absatz 4 das Tragen einer Gesichtsmaske verboten. Dort heißt es: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“
Das gilt auch in Corona-Zeiten. Eine Identifizierung bei Verstößen muss weiterhin möglich sein, zum Beispiel auf einem Blitzerfoto.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: §21 Abs. (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Aber auch dazu gibt es eine Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“
Alles klar?
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