Pressemitteilung der Stadt Leimen
(mu) Gemeinderat erklärt Bürgerbegehren für unzulässig – 6-Wochen-Frist bereits im vergangenen Jahr abgelaufen. Leimens Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 1. März 2012 mit breiter Mehrheit eine wichtige Entscheidung gefällt, er folgte aufgrund der zwingenden Gesetzeslage dem Vorschlag der Verwaltung, den Antrag der sog. „Baumschützer“- Bürgerinitiative zur Durchführung eines Bürgerbegehrens abzulehnen. Grund für die Ablehnung war die eindeutige Rechtslage, wie Oberbürgermeister Wolfgang Ernst in der Sitzung ausführlich erläuterte.
Die Gemeindeordnung Baden-Württemberg legt genau fest, unter welchen Voraussetzungen ein Bürgerbegehren zulässig ist. Ausschlaggebend war ein erhebliche Fristversäumnis, denn das Bürgerbegehren muss spätestens 6 Wochen nach Bekanntgabe des Gemeinderats-Beschlusses, gegen den es sich richtet, eingereicht werden.
Das Bürgerbegehren richtete sich gegen einen nicht-öffentlichen Gemeinderatsbeschluss vom Dezember 2010, der im Januar 2011 in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben wurde und über den die RNZ in ihrer Ausgabe vom 29./30. Januar 2011 berichtete („Leimen will nun endlich seinen alten Hartplatz versilbern“). Mit dieser Veröffentlichung begann die 6-Wochen-Ausschluß-Frist der Gemeindeordnung zu laufen, denn die Rechtsprechung sagt eindeutig, dass die Bekanntgabe und der Beginn der 6-Wochen-Frist erfolgen, „wenn der Bürger vom wesentlichen Inhalt eines Beschlusses via örtliche Presse Kenntnis erlangen kann“.
In der Konsequenz musste das Bürgerbegehren vom Gemeinderat wegen Ablaufs der vorgeschriebenen 6wöchigen Ausschlussfrist für unzulässig erklärt werden, denn dabei handelte es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, bei der die persönliche Meinung einfließen darf, sondern um eine zwingend vorgeschriebene Rechtsentscheidung.
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