Gehweg, Radweg oder Schrammbord? Eine Begriffsklärung am Beispiel K4155
(7.9.23 – jb) „Lauf nicht auf der Straße!“, heißt es immer. Doch wenn der Gehweg zu schmal wird, bleibt oft keine andere Möglichkeit. Gut möglich, dass es sich dann nicht um einen Gehweg, sondern um ein sogenanntes Schrammbord handelt.
Gehwege dienen der Sicherheit von Fußgängern und bezeichnen den erforderlichen Bewegungsraum für die schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer. Sie müssen, auch wenn gesetzlich keine Mindestbreite vorgeschrieben ist, für den Fußgänger grundsätzlich funktionsfähig sein und dürfen nicht beparkt werden, es sei denn, ein Verkehrsschild zeigt dies ausdrücklich an.
Ein Schrammbord hingegen stellt einen Sicherheitsraum zwischen Fahrbahn und einem angrenzenden Grundstück dar. Die durchgängige Fußgängernutzung ist dabei nicht primär beabsichtigt, da das Schrammbord unter anderem eine geringere Breite aufweist, außerdem darf hierauf geparkt werden.
In der Stadt Leimen wird als Richtwert für eine Abgrenzung zwischen Gehweg und Schrammbord eine Grenzbreite von 80 cm gehandhabt. In der Regel wird es sich bei einer durchgängigen Breite des Seitenraumes von weniger als 80cm also um ein Schrammbord handeln. Die rechtliche Einordnung ist jedoch immer im Zusammenhang mit der Bedeutung und Historie des Straßenquerschnitts sowie den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu sehen.
Weiterhin bedeuten kurze Engstellen von weniger als 80 cm nicht automatisch eine Herabstufung des Gehweges auf ein Schrammbord. So ist der Gehweg in der Hauptstraße in Gauangelloch tatsächlich ein Gehweg, obwohl dieser eine geringere Breite aufweist. Es handelt sich um eine stark befahrene Kreisstraße in einem historischen Stadtkern, daher ist jeder Schutzraum wichtig.
Bei schmalen Straßen geht die Stadt Leimen außerdem dazu über, einen Gehweg breiter auszubauen und auf der gegenüberliegenden Seite nur ein Schrammbord einzurichten.
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