Kreisforstamt: Brennholz machen – bitte richtig und sicher!

(rnk – 14.2.24) Die Winterzeit ist kalt und nass, da wünscht man sich ein warmes Feuer im Ofen mit knisternd flammendem Holz. Wenn die Bäume ihr Laub verloren haben, beginnt im Wald die Zeit der Holzernte und damit auch die Zeit zum Brennholzmachen für die nächsten Jahre. Deshalb weisen die Försterinnen und Förster des Kreisforstamtes auf die richtige Art der Brennholzaufarbeitung hin.

Wer Holz im Wald machen möchte, muss grundsätzlich an einem Motorsägenlehrgang teilgenommen haben – der Nachweis muss im Wald mitgeführt werden. Die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind einzuhalten. Nachlesen kann man diese im Internet bei den Berufsgenossenschaften. Bei gefährlichen Waldarbeiten – und dazu gehört das Brennholzmachen – dürfen nur Personen mitarbeiten, die dazu körperlich in der Lage und mindestens 18 Jahre alt sind.

Bei der Arbeit muss zudem die „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) getragen werden. Sie besteht aus einem Schutzhelm in Verbindung mit einem Gesichts- und Gehörschutz, Schutzhandschuhen, einer Schnittschutzhose und Schnittschutzschuhen. Schuhe mit Stahlkappen genügen nicht. Um herauszufinden, ob eine Hose oder die Schuhe Schnittschutz haben, schaut man nach einem entsprechenden Siegel. Ohne Siegel ist die Ausrüstung nicht zum Arbeiten mit Motorsägen geeignet.

Rettungskette muss gewährleistet sein

Im Wald kann Polterholz oder Schlagraum erworben werden. Polterholz sind meist vier bis fünf Meter lange Stämme, die am Waldweg aufgeschichtet verkauft werden. Schlagraum besteht aus Baumkronen, die noch im Wald verteilt liegen und die man selbst an den Weg transportieren muss. Dabei gilt: egal, ob die Arbeiten am Weg oder im Bestand stattfinden, die Rettungskette muss immer gewährleistet sein! Das heißt, es muss (mindestens) eine zweite erwachsene Person dabei sein, die im Notfall helfen oder Hilfe herbeiholen kann.

Es versteht sich von selbst, dass eingesetzte Maschinen, Geräte und Werkzeuge in einem betriebssicheren Zustand sein müssen. Motorsägen dürfen nur mit biologisch abbaubaren Kettenölen (Siegel „blauer Engel“) und Sonderkraftstoff verwendet werden. Auch dies kann durch ein Siegel auf dem Kanister überprüft werden.

Die Försterinnen und Förster vor Ort müssen kontrollieren, ob alle Vorgaben eingehalten werden. Werden Verstöße festgestellt, können die Försterinnen und Förster den sofortigen Abbruch der Arbeiten sowie das Verlassen des Waldes anordnen. Wer wiederholt gegen die Regelungen verstößt, kann von der Brennholzvergabe ausgeschlossen werden.

„Bitte bedenken Sie: Diese Vorgaben sind keine Schikane, sondern sie dienen der eigenen Sicherheit und der Umwelt!“, so das Kreisforstamt abschließend und wünscht allen unfallfreie Arbeiten im Wald.

 

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