Am 1. März beginnt die Vegetationsperiode – Vorschriften unbedingt beachten!
Der Schutz und Erhalt von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für Pflanzen und Tiere, aber auch für uns Menschen selbst sollte für alle oberste Verpflichtung sein. Unverschmutzte Böden, reine Luft und sauberes Wasser sind jene Voraussetzungen, die uns und unseren Kindern die Zukunft sichern, weshalb wir alle unseren Beitrag für eine gesunde und intakte Umwelt leisten müssen. Dabei gilt es, der Natur „Raum und Zeit“ zu geben, damit sie sich überhaupt entfalten kann. Auf bestehende Grünbestände, sei es im hauseigenen Garten oder in der Feldflur, muss daher besonders Rücksicht genommen werden. Der Gesetzgeber hat hier schon lange reagiert und mittels strenger Gesetze Sträuchern, Hecken und Bäumen Schutz angedeihen lassen, der unbedingt zu beachten ist und der gerade jetzt ab 01. März wieder aktuelle Gültigkeit bekommt. Das neue Bundesnaturschutzgesetz besagt hierzu:
In der Zeit vom 01. März bis 30. September ist es streng verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, Bäume und Röhrichtbestände zu roden, total abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören oder Bäume mit Höhlen oder Nestern zu fällen.
Dieses Zerstörungsverbot gilt zwar nicht für „gärtnerisch genutzte Grundflächen“, also z. B. für Hausgärten. Hier tritt aber evtl. der Schutz der Bäume und Hecken als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Tiere ein.
Besonders streng geahndet wird flächiges Abbrennen von Gras- und Röhrichtbeständen. Verstöße hierbei können zu empfindlichen Geldbußen führen. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass Hundebesitzer ihre Tiere vor allem in unseren Naturschutzgebieten an der Leine zu führen haben, denn der Frühling steht vor der Tür, die ersten Zugvögel kommen bereits von der anstrengenden Reise zurück und benötigen die vorhandene Deckung, um sich zu erholen für das Brutgeschäft und die spätere Aufzucht der Jungen. Wem deshalb auch als Hundehalter die Natur am Herzen liegt, der sollte sich entsprechend verhalten.
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