Änderungen im Gaststättenrecht –
Neue Regelungen bringen Bürokratieabbau

(rnk – 17.3.26) Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetzt (LGastG) in Kraft getreten. Der Landtag Baden-Württemberg hat damit eine umfassende Neuregelung beschlossen, die auf die Modernisierung des Gaststättenrechts sowie den Abbau bürokratischer Hürden abzielt. Die Reform ist Teil der Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg.

Eine zentrale Änderung betrifft den Ausschank alkoholischer Getränke: Die bislang erforderliche Gaststättenerlaubnis beziehungsweise Gestattung – Konzession oder Ausschankgenehmigung – entfällt. Stattdessen gilt künftig eine Anzeigepflicht – unabhängig davon, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder nicht.

Für stationäre Gastronomiebetriebe wie Restaurant, Cafés oder Kneipen ist künftig eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erforderlich. Diese muss mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgen. Dabei sind verschiedene Angaben zu machen, etwa zur Betriebsart, zur geplanten Außenbewirtung oder zu möglichen Shishaangeboten.

Darüber hinaus ist eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Diese bestätigt, dass die Betreiberin oder der Betreiber über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen für die eigenverantwortliche Führung eines Gaststättenbetriebs verfügt. Hierzu gehört insbesondere die Kenntnis der grundlegenden Vorschriften des Lebensmittelrechts – sogenannter Unterrichtungsnachweis.

Auch für vorübergehende gastronomische Angebote aus besonderem Anlass – etwa bei Veranstaltungen oder Vereinsfesten – gelten neue Regelungen. Eine bisher notwendige Gestattung entfällt. Stattdessen genügte eine Anzeige in Textform bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die mindesten zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen muss. Vereine sind zu dieser Anzeige jedoch nur verpflichtet, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.

Die entsprechenden Anzeigeformulare sind bei der Stadt- und Gemeindeverwaltung erhältlich.

Redaktioneller Hinweis:

Die Informationen für Gastgewerbetreibende des Wirtschaftsministerium BW – Factsheet zum Landesgaststättengesetz (PDF) weist als Anzeigepflichten für vorübergehende gastronomische Angebote aus besonderem Anlass (z. B. Nachmittags-Wochenmarkt St. Ilgen) folgendes aus:

B. Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)

Wer? Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.

Was? Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

    • – Ihren Namen
    • – Eine ladungsfähige Anschrift
    • – Ort und Zeit des besonderen Anlasses

Wo? Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.

Wann? Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 des LGastG Baden-Württemberg lautet:

„Wer ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend aus besonderem Anlass betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, des Ortes und des Zeitraums der Bewirtung, des besonderen Anlasses sowie der Art der angebotenen Speisen und Getränke spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Betriebs in Textform anzuzeigen.“
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