Afrikanische Schweinepest: Feuerwerk an Silvester und die Jagd sind erlaubt
(rnk – 5.12.24) Für den Rhein-Neckar-Kreis hat das zuständige Veterinäramt heute (Donnerstag, 5. Dezember) zwei neue Allgemeinverfügungen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) veröffentlicht, die am morgigen Freitag, 6. Dezember, in Kraft treten. In den neuen Verfügungen geht es im Wesentlichen um Lockerungen beim Jagdverbot sowie einer zweitägigen Sonderregelung bezüglich des Feuerwerks an Silvester bzw. Neujahr.
„Nach wie vor gibt es im Rhein-Neckar-Kreis lediglich ein positiv auf das ASP-Virus getestetes Wildschwein – unser Schutzkonzept scheint also aufzugehen. Aus diesem Grund können nun auch in der Sperrzone II wieder Wildschweine gejagt werden. Auch dies ist ein wichtiger Aspekt der Seuchenbekämpfung. Denn um die ASP-Maßnahmen langfristig wieder aufheben zu können, ist auch die Reduktion des Schwarzwildbestands in der Sperrzone II erforderlich,“ erklärt Doreen Kuss, Dezernentin für Ordnung und Gesundheit im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Weil nach dem ersten Fund eines mit ASP infizierten Wildschweins vor knapp vier Monaten seitdem kein zweiter positiver Fall im Rhein-Neckar-Kreis verzeichnet wurde, ist nun auch klar, dass überall im Landkreis am 31. Dezember und 1. Januar das Abbrennen von Feuerwerkskörpern – im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen – erlaubt sein wird, sofern sich an der aktuellen Lage nichts ändert.
Mit Hochdruck wurden unterdessen in den vergangenen Wochen weitere Elektrozäune und feste Zäune vor allem im nördlichen Teil des Landkreises, entlang der L 3110 an der Kreisgrenze zu Hessen sowie entlang der Weschnitz, installiert. In diesem Zusammenhang appelliert die Dezernentin an alle Bürgerinnen und Bürger, Durchlässe und Tore solcher Zaunanlagen immer geschlossen zu halten und nach dem Öffnen jeweils unverzüglich zu verschließen.
Spezielle Hygienevorschriften für Jägerinnen und Jäger
Ab diesem Wochenende ist fast im kompletten Rhein-Neckar-Kreis wieder die Schwarzwildjagd erlaubt. Ausnahme bilden kleinere Flächen in Laudenbach (Gebiet westlich der A5) und Hemsbach (Gebiet westlich der A5 und nördlich der L 3110) sowie ein kleiner Abschnitt südlich der L 3110 und nördlich der A 659. Damit es im Fall der Fälle nicht zu einer Seuchenverschleppung kommt, müssen Jägerinnen und Jäger auch bei der Jagd auf Schwarzwild Biosicherheitsmaßnahmen beachten und beispielsweise erlegte Wildschweine in auslaufsicheren Behältnissen transportieren. Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften für Gegenstände und Schuhwerk, das zur Jagd verwendet oder später mit Wildschweinen in Berührung gekommen ist.
Die Gefahr ist nach wie vor nicht gebannt: Die Öffnung der Jagd auf Schwarzwild ist Teil der Seuchenbekämpfung – die aus den bisherigen Verfügungen bekannten Maßnahmen wie etwa das Wegegebot im Wald oder die Leinenpflicht für Hunde gelten unverändert fort. „Der Blick über die Landesgrenze in den Kreis Bergstraße zeigt, dass das Seuchengeschehen in der Region nach wie vor dynamisch ist. Das EU-Recht lässt Lockerungen weiterer Maßnahmen nicht zu. Es gilt nach wie vor, die Wildschweine nicht aus ihren Revieren zu vertreiben, um die Seuche nicht zu verschleppen“, so Kuss weiter.
Wildschweinbraten an den Feiertagen problemlos möglich
Menschen können sich nicht mit dem ASP-Virus infizieren – daher ist auch der Verzehr des Wildschweinbratens an den Feiertagen problemlos möglich. Dr. Dominika Hagel, Leiterin des zuständigen Veterinäramts im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weist ergänzend darauf hin, dass das Wildschweinfleisch ohnehin vor dem Verzehr negativ auf das ASP-Virus getestet worden ist.
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