Afrikanische Schweinepest: Landkreis bereitet Einschränkungen vor
(rnk – 31.7.24) Nachdem Ende vergangener Woche bekannt wurde, dass im Kreis Bergstraße erstmals ein totes Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden war, sind von den Folgen nun auch Teile des Rhein-Neckar-Kreises betroffen. Aller Voraussicht nach wird in einem Radius von 15 Kilometern um den Fundort (zwischen Biblis und Einhausen) herum die sogenannte Infizierte Zone mittels einer Allgemeinverfügung ausgewiesen werden. Dies hat für die in dieser Zone gelegenen Kommunen konkrete Auswirkungen.
Wie ist nun das weitere Vorgehen?
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wird für die betroffenen Städte und Gemeinden eine Allgemeinverfügung erlassen. In dieser werden voraussichtlich unter anderem ein Jagdverbot und ein Wegegebot im Wald geregelt werden. Auswirkungen haben die zu verfügenden Maßnahmen auch auf die landwirtschaftlichen Betriebe.
Das Landratsamt befindet sich mit dem zuständigen Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) zudem in Abstimmung hinsichtlich weiterer Allgemeinverfügungen für eine Zone mit 25 Kilometern um den Fundort des verendeten Tieres herum. Auch in dieser sogenannten Pufferzone können entsprechende Maßnahmen verfügt werden.
Unabhängig vom aktuellen Fund in Hessen wird es eine weitere Allgemeinverfügung geben, die für den gesamten Rhein-Neckar-Kreis gilt und in der ein Monitoring bei Wildschweinen und Hausschweinen angeordnet wird. Jägerinnen und Jäger werden per Allgemeinverfügung verpflichtet, Blutproben von erlegten, verunfallten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen zu entnehmen und diese zur Untersuchung auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Karlsruhe zu schicken. Die dazu notwendigen Probenmaterialien und Versandumschläge werden vom Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises zur Verfügung gestellt.
Der Erlass der Allgemeinverfügungen wird in den nächsten zwei Tagen veröffentlicht. So muss unter anderem noch die genaue Gebietskulisse, also die in der Sperrzone liegenden Flächen und Gemarkungen, festgelegt werden.
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