Bebauungsplans Einzelhandel Nußloch – REWE kann größer werden

Öffentliche Bekanntmachung – Inkrafttreten des Bebauungsplans Einzelhandel südlich der Bismarckstraße, 1.  Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13b BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch hat am 11.12.2019 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Einzelhandel südlich der Bismarckstraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a  i.V.m. § 13b BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt auf die Flurstücke 8773/1, 8769 und 8768 sowie Teilen der Flurstücke 8770/1 und 8767.

Im Einzelnen gelten die Lagepläne des Bebauungsplans in der Fassung vom 11.12.2019.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Einzelhandel südlich der Bismarckstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Änderung des Bebauungsplans kann einschließlich seiner Begründung im Bauamt der Gemeinde Nußloch (Sinsheimer Straße 19, 69226 Nußloch, Zimmer 209) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des
Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nußloch, den 20.12.2019
Joachim Förster, Bürgermeister

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