Bundestagswahl – Auskunft aus dem Melderegister
(Stadt Nußloch – 24.1.13) Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes – Gruppenauskünfte an Parteien und andere Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2013
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammen-hang mit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2013 in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Wider-spruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – beim Einwohnermeldeamt, Sinsheimer Straße 19, 69226 Nußloch (oder dem EMA jeder anderen Stadt/Gemeinde) – ab sofort und bis zum 30.04.2013 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.
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