Corona-Bußgeldkatalog: Die „Corona-Party“ kostet jetzt bis zu 1.000 € je Teilnehmer
Am gestrigen Sonntag veröffentlichte die baden-württembergische Landesregierung den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Verordnung. Die Teilnahme an einer Corona-Party oder ähnlichem kostet demnach mindestens 250 € und bis zu 1.000 € je Person!
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO
- Verbot/Gebot: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zugelassener Personenzahl
- Wer erhält Bußgeld/er: Jede/r Beteiligte
- Wie hoch ist das Bußgeld: 100 Euro bis 1.000 Euro
Corona-VO § 3 Abs. 2
- Verbot/Gebot: Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen
- Wer erhält Bußgeld/er: Jede teilnehmende Person
- Wie hoch ist das Bußgeld: 250 Euro bis 1.000 Euro
Corona-VO § 3 Abs. 6
- Verbot/Gebot: Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen
- Wer erhält Bußgeld/er: Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
- Wie hoch ist das Bußgeld: 500 Euro bis 1.500 Euro
Corona-VO § 3a Abs. 1 und 2
- Verbot/Gebot: Nichteinhaltung der Fahrt und Reiseverbote
- Wer erhält Bußgeld/er: Fahrender / Reisender
- Wie hoch ist das Bußgeld: 250 Euro bis 1.000 Euro
Corona-VO § 3a Abs. 3
- Verbot/Gebot: Verstoß gegen Mitführpflicht der Pendlerbescheinigung
- Wer erhält Bußgeld/er: Fahrender /Reisender
- Wie hoch ist das Bußgeld: 100 Euro bis 500 Euro
Corona-VO § 4 Abs. 1
- Verbot/Gebot: Betrieb einer der genannten Einrichtungen
- Wer erhält Bußgeld/er: Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
- Wie hoch ist das Bußgeld: 2.500 Euro bis 5.000 Euro
Corona-VO § 4 Abs. 2#
- Verbot/Gebot: Betrieb einer nach § 4 Abs. 2 i.V.m. einer Verordnung des Sozialministeriums untersagten Einrichtung bzw. Nichteinhalten einer Auflage für den Betrieb einer Einrichtung
- Wer erhält Bußgeld/er: Person, die Entscheidung über Öffnung trifft
- Wie hoch ist das Bußgeld: 2.500 Euro bis 5.000 Euro
Corona-VO § 4 Abs. 3
- Verbot/Gebot: Verstoß gegen die Mischsortimentsregelungen
- Wer erhält Bußgeld/er: Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
- Wie hoch ist das Bußgeld: 200 Euro bis 4.000 Euro
Corona-VO § 4 Abs. 3a
- Verbot/Gebot: Betreiben einer untersagten Einrichtung nach § 4 Abs. 1 und 2, die zusammen mit einer Poststelle oder Paketdienst betrieben wird, wenn der erwirtschaftete Umsatz der Poststelle oder des Paketdienstes eine untergeordnete Rolle spielt. Für den Brief- und Paketversand erforderliche Nebenleistungen sind davon ausgenommen.
- Wer erhält Bußgeld/er: Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft
- Wie hoch ist das Bußgeld: 2.500 Euro bis 5.000 Euro
Corona-VO § 4 Abs. 5
- Verbot/Gebot: Nichteinhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz
- Wer erhält Bußgeld/er: Betreiber
- Wie hoch ist das Bußgeld: 250 Euro bis 1.000 Euro
Corona-VO § 6 Abs. 1, 2
- Verbot/Gebot: Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot
- Wer erhält Bußgeld/er: Besucher der Einrichtung
- Wie hoch ist das Bußgeld: 250 Euro bis 1.500 Euro
Corona-VO § 6 Abs. 4
- Verbot/Gebot: Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot
- Wer erhält Bußgeld/er: Besucher der Einrichtung
- Wie hoch ist das Bußgeld: 500 Euro bis 2.000 Euro
Corona-VO § 6 Abs. 7
- Verbot/Gebot: Durchführung von Gruppenangeboten im Vor und Umfeld von Pflege
- Wer erhält Bußgeld/er: Veranstalter
- Wie hoch ist das Bußgeld: 250 Euro bis 1.000 Euro
Corona-VO § 7
- Verbot/Gebot: Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot
- Wer erhält Bußgeld/er: Personen, die die Einrichtung betreten
- Wie hoch ist das Bußgeld: 250 Euro bis 1.000 Euro
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.
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