Corona-Inzidenz über 50 – Grundrechte werden wieder stärker eingeschränkt
(rnk – 15.3.21) Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat festgestellt, dass im Landkreis laut Landesgesundheitsamt (LGA) die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 50 überschritten hat (13. März: 56,7; 14. März: 57,8; 15. März: 64,0). Das Feststellen des Überschreitens ist nach der der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen – dies ist auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ erfolgt – und dem Sozialministerium zu melden. Das Überschreiten der kritischen Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat zur Folge, dass einige Lockerungsschritte wieder zurückgenommen werden müssen.
Das Gesundheitsamt hat bei der Bewertung des Infektionsgeschehens gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 CoronaVO auch die „Diffusität des Infektionsgeschehens“ zu berücksichtigen, also ob und inwieweit insbesondere sogenannte „Cluster“ (größere zusammenhängende Ausbruchsgeschehen) für den Anstieg der 7-Tage-Inzidenz mitverantwortlich sind. „Im Rhein-Neckar-Kreis gibt es derzeit jedoch keine größeren Corona-Ausbrüche, so dass sich das Infektionsgeschehen in den Städten und Gemeinden eher diffus darstellt. Daher müssen wir den in der Corona-Verordnung des Landes vorgesehenen nächsten Schritt gehen“, erläutert Landrat Stefan Dallinger.
Einzeltermine in Ladengeschäften
Konkret bedeutet dies: Ladengeschäfte dürfen nur betreten werden, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben wurden. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ebenfalls nur mit vorheriger Buchung besucht werden.
Sport
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist nur noch mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten bzw. Gruppen von maximal 20 Kindern bis ein-schließlich 14 Jahren zulässig.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen ihren Betrieb wieder komplett einstellen. Diese aus der öffentlichen Bekanntmachung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und gelten ab Mittwoch, 17. März.
„Die erneuten Einschränkungen sind bedauerlich, aber das schnelle Überschreiten des 50er-Inzidenzwerts zeigt leider deutlich, dass die Pandemie noch lange nicht vorüber ist. 37 Prozent aller aktiven Fälle im Rhein-Neckar-Kreis sind bereits auf die britische Coronavirus-Variante zurückzuführen. Es steht zu befürchten, dass sie wirklich ansteckender als der Wildtyp ist. Daher sind Kontaktreduzierungen nach wie vor das wirksamste Mittel um sich vor einer Ansteckung zu schützen“, so Landrat Dallinger abschließend.
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