Corona-Pädagogik im E.-Ding Kindergarten – Erweiterte Notbetreuung für Kinder

(fwu – 24.4.20) Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam weitere hochfährt, wird die Notbetreuung für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Baden-Württemberg erweitert (Regulierung s.u.). Dies erfolgt allerdings unter Auflagen, die im Leimener Elisabeth-Ding Kindergarten nun sehr kreativ implementiert wurden. Wichtig dabei ist natürlich, dass die ja noch sehr jungen Kinder auch in der Lage sind, die aufgestellten Regeln zu verstehen und einzuhalten.

Das reicht vom richtigen Händewaschen über Einbahn-Verkehr im Treppenhaus bis zum physischen Distanzieren beim Spielen und Essen. An allen relevanten Stellen wurden Markierungs- und Abstandslinien angebracht, die vom Betreten des Grundstückes an Kinder und Eltern leiten. Auf Fotos wird den Kindern erklärt, wie man richtig Abstand hält oder wie man zu zweit am Tisch sitzen kann und die Abstände trotzdem einhält.

Es liegt dem Kindergartenteam um Claudia Neininger-Röth sehr am Herzen, einerseits kein Risiko einzugehen und andererseits den Kindern gerecht zu werden. Aber es ist eine wirklich schwierige Situation unter der die Kinder doch sehr leiden, besonders die, die im Sommer eingeschult werden. 


Erweiterte Notbetreuung

Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler

  • an Grundschulen,
  • in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bil­dungs- und Beratungszentren,
  • Grundschulförderklassen,
  • Schulkindergärten,
  • in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
  • sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erzie­hungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verord­nung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenz­pflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unab­kömmlich sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Be­scheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbe­treuung.

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