FFP-2-Maskenpflicht beim Betreten des Gesundheitsamts
(rnk – 10.11.22) Seit dem 1. Oktober sind Besucherinnen und Besucher des Gesundheitsamts des Rhein-Neckar-Kreises verpflichtet, beim Betreten der Verwaltungsgebäude eine FFP2-Maske, eine Maske mit Standard KN95, N95, KF94, KF99 oder einem vergleichbaren Standard zu tragen.
Dies wird durch die Security-Mitarbeitenden beziehungsweise die jeweilige Sachbearbeitung sichergestellt. Persönliche Vorsprachen bei allen übrigen Ämtern sind ohne das Tragen einer Maske möglich.
Zuletzt hat die Kreisverwaltung die Regelungen zum Schutz vor einer Corona-Infektion insgesamt deutlich zurückgefahren. Seit dem 1. Oktober gibt es nach dem Gesetz einen Änderungsbedarf im Hinblick auf die Maskenpflicht ausschließlich in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Dazu zählt das Gesundheitsamt in der Kurfürsten-Anlage 38 – 40 in Heidelberg.
Weitere Informationen unter anderem zu den aktuell geltenden Regelungen gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de.
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