Verbrennen von Holzabfällen im heimischen Ofen: Bis zu 100.000 € Bußgeld

(nu-05.10.18) Das Nußlocher Ordnungsamt informiert: Mit steigenden Brennholzpreisen werden immer häufiger auch möglicherweise belastete Holzabfälle verbrannt. Doch wer belastete Holzabfälle in Kleinfeuerungsanlagen, bei offenen Feuern oder sogar beim Grillen verbrennt, belastet nicht nur die Umwelt, sondern gefährdet auch die Gesundheit der eigenen Familie und der Nachbarn.

Beim Verbrennen von Altholz können giftige Stoffe freigesetzt werden!

Beim Verbrennen von behandeltem Holz werden vermehrt Schadstoffe wie z. B. Salzsäure, Flusssäure, Schwermetalle, Formaldehyd, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Dioxine und Furane in die Umgebung abgeleitet und Feinstäube ausgestoßen, an denen diese Schadstoffe teilweise anhaften. Die Schadstoffe bleiben nicht nur in der Luft, sie lagern sich auch am Boden, z. B. in Hausgärten und auf Kinderspielplätzen, ab und können so über die Nahrung oder beim Spielen aufgenommen werden. Bei einer Ofenfeuerung belasten diese Schadstoffe nicht nur die Nachbarschaft, sie können auch in die Raumluft gelangen und die Hausbewohner direkt schädigen.

Um Rauch- und Geruchsbelästigungen zu vermeiden, sollten in den so genannten Klein-feuerungsanlagen grundsätzlich nur die Brennstoffe verbrannt werden, die für die jeweilige Kleinfeuerungsanlagen auch zugelassen sind. Neben naturbelassenem, stückigem Holz können als Brennstoff z.B. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder vergleichbare Holzpellets in Frage kommen. Selbst Papier ist als Brennstoff ungeeignet, da auch hierbei erhebliche Schadstoffmengen freigesetzt werden. Ganz abgesehen davon ist Papier ein wichtiger Rohstoff, der zum Verbrennen viel zu schade ist.

Wenn Holz verfeuert wird, darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verwendet werden. Nicht zugelassen sind Abfallhölzer, z.B. Baustellenabfall (lackiertes und imprägniertes Holz, Sperrholz, Span- und Faserplatten, etc.). Auch Abfallhölzer, die augenscheinlich naturbelassen sind, (z. B. Tischlereiabfallhölzer oder Palettenhölzer) gehören dazu, da in der Regel nicht ermittelt werden kann bzw. nicht für jedermann erkennbar ist, welche Hölzer behandelt sind und welche nicht. Deshalb dürfen grundsätzlich keine Abfallhölzer verbrannt werden, denn die häusliche Feuerstätte ist keine Müllverbrennungsanlage. Das Verbrennen von Holzabfällen in einer Kleinfeuerungsanlage stellt aus abfallrechtlicher Sicht eine illegale Abfallbeseitigung dar und kann mit einem Bußgeld bis 100.000 € belegt werden (§ 28 Abs. 1 i.V.m. 69 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes).

Parallel kommt aber auch die 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1.- BImSchV zum Tragen. Hier sind die zugelassenen Brennstoffe genannt. Das Verbrennen von nicht zugelassenen Brennstoffen stellt nach § 24 der 1. BImSchV ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.

Auch das Verbrennen von feuchtem Holz führt oftmals zu Beschwerden bei der Ortspolizeibehörde. Das feuchte Holz brennt schlecht, qualmt stark, verrußt den Ofen samt Schornstein und belastet die Umwelt und die Nachbarn. Je nach Holzart ist eine Lagerzeit von mindestens 1 bis zu 2 ½ Jahren empfehlenswert. Selbst gut abgelagertes Holz enthält noch 15 bis 20 Prozent Feuchtigkeit. Nicht ausreichend abgelagertes Holz führt dazu zu einem hohen Wärmeverlust.

Die Zuständigkeit für eventuelle Rauchs- und Geruchsbelästigungen liegt beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz des Landratsamtes des Rhein-Neckar-Kreises, telefonisch erreichbar unter 06221/522-2151.


Weitere Polizeimeldungen finden Sie in der Kategorie „Unerwünschtes


 

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