Das Ordnungsamt informiert: Wer darf Abholdienste anbieten und wie durchführen

(mu – 3.4.20) In den letzten Tagen, seit die Corona-Verordnung die Schließung vieler Einzelhandelsgeschäfte mit sich bringt, ist auch die Kreativität der Händler gewachsen. Allerdings sei dabei Paragraf 4 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sehr frei und unterschiedlich ausgelegt worden, teilt die Stadt mit.

Die Rede ist von „Liefer- und Abholdiensten“. Es geht um Ladengeschäfte, die laut der Corona-Verordnung geschlossen bleiben müssen. Aber: Wenn einige Kriterien eingehalten werden, ist ein „Abholdienst“ zulässig. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Leimen hin.

Wichtigste Voraussetzungen sind, dass die „Bestellung“ der Waren im Vorfeld, also vor der Abholung entweder telefonisch oder online erfolgt und dass es im Bereich des Ladengeschäfts durch den Verkauf zu keiner Warteschlange oder zu einer Menschenansammlung von mehr als zwei Personen kommt.

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Abholstationen sind unter Beachtung folgender Konzeption zulässig:

– Die Bestellung der Waren erfolgt im Vorfeld telefonisch oder online.

– Ein Direktverkauf über eine Theke oder einen Schalter ohne vorherige Bestellung ist nicht erlaubt.

– Die Abholung wird zeitlich so großzügig terminiert, so dass es zu keinen Menschenansammlungen (mehr als 2 Personen vor der Abholstelle) kommt.

– Dem Kunden wird nach Bestellung und vor Abholung eine konkrete Abholzeit genannt.

– Sollte eine Abhol-Box verwendet werden, muss diese durch den Ladenbesitzer regelmäßig desinfiziert / gereinigt werden.

– Der Kunde kommt zur genannten Abholzeit zur Box und nimmt seine Bestellung mit.

– Im Übrigen sind die Bestimmungen der Corona VO (z.B. Abstandsregel) zu beachten.

– Die Geschäftsräume oder Schalter bleiben weiterhin geschlossen. Eine weitere legale Möglichkeit zum Verkauf besteht für Ladengeschäfte, wenn sie gemäß § 4 (3) Nr. 3 einen „Lieferservice“ anbieten, und ihre Waren per Post (Paket), Fahrrad, Auto etc. an die Kunden ausliefern.

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