Datenschutz bei der Stadt Leimen / „Stadtinformation“

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz antwortete einem Bürger auf seine Beschwerde / Nachfrage wegen der Veröffentlichung seiner Adressdaten in der „Stadtinformation“ (Bericht <hier>) wie folgt:

Datenschutz bei der Stadt Leimen / Einwohnerbücher und ähnliche Nachschlagewerke sowie elektronische Adressverzeichnisse

Ihre E-Mail vom 31. Mai 2012 / Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. Mai 2012. Zu Ihrem Anliegen können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Wie jede Datenverarbeitung, so ist auch eine Veröffentlichung oder eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Im Meldegesetz (MG) ist dieses datenschutzrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 2 Absatz 1 MG geregelt. Bei Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen sind unter anderem die Regelungen von § 34 Absatz 3 MG (Ermächtigung der Meldebehörde zur Datenverarbeitung) und § 34 Absatz 4 MG (Widerspruchsrecht des Betroffenen) von Bedeutung.

In § 34 Absatz 3 MG ist geregelt, dass die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln darf. Nach § 34 Absatz 4 MG können Betroffene verlangen, dass eine Veröffentlichung ihrer entsprechenden Daten in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen unterbleibt. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung nach § 15 Absatz 1 MG sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung hinzuweisen. Es reicht hierbei aus, wenn der Hinweis im Rahmen einer ortsüblichen Bekanntmachung erfolgt.

Die Ausübung des Widerspruchsrechtes bedarf keiner Begründung, da sie weder ein berechtigtes noch ein sonstiges Interesse voraussetzt. Die Meldebehörde ist nicht berechtigt, den Betroffenen nach den Gründen für die Ausübung des Widerspruchsrechtes zu befragen. Nach Eingang der Erklärung über die Ausübung eines Widerspruchsrechts ist die Meldebehörde verpflichtet, unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen, um die nicht mehr zulässige Verarbeitung der Daten des Widersprechenden wirksam zu unterbinden.

Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, den Antragsteller hiervon zu unterrichten. Im Ergebnis ist die Veröffentlichung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen durch Gemeinden oder die Übermittlung der entsprechenden Daten an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit der Betroffene nicht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat oder eine Auskunftssperre (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) für ihn im Melderegister eingetragen ist.

Sofern Sie künftig keine Veröffentlichung in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken sowie elektronischen Adressverzeichnissen wünschen, sollten Sie in Erwägung ziehen, von Ihrem Widerspruchsrecht nach § 34 Absatz 3 MG Gebrauch zu machen, falls Sie dies nicht bereits getan haben. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir wegen der späteren Nachprüfbarkeit Betroffenen stets empfehlen, Anträge schriftlich zu stellen (auch wenn die Schriftform nicht erforderlich ist) und eine Mehrfertigung des Antrages zu den eigenen Unterlagen zu nehmen.

Abschließend versichern wir Ihnen gerne, dass wir Verständnis dafür haben, falls Sie sich durch den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt beschwert fühlen sollten. Für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit ist jedoch maßgeblich, ob für die Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Einzelnen ein überwiegendes Allgemeininteresse und – wie im vorliegenden Fall – eine entsprechende gesetzliche Regelung vorliegen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Feucht

LeimenBlog.de Ihre lokale Internetzeitung für Leimen, Nußloch, Sandhausen

Kurz-URL: https://leimenblog.de/?p=19131

Kommentare sind geschlossen

OFIS-Banner_300x120

Autoglas300x120

Woesch 300x120

Spargelhof Köllner Logo 300x120
Dr Ullrich -  Banner 300 - 2015

Mattern Optik - Banner 300 - 4

Turmapotheke Logo NEU 300x120

6581 - Elektro Lutsch Banner 300c

Gallery

19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-20 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-16 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-15 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-13 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-12-Brandenburg 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-11 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-10 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-09 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-08
Anmelden | Entworfen von Gabfire themes

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Informationen...

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen