Fotokopien in Leimen: 7,5 mal teuerer als im Bund?

Leserbrief des Bürgerbegehren Leimen vom 27.2.13  – „Was hat das Umweltinformationsgesetz mit Leimen zu tun?“

Im Januar 2012 musste die Stadt Leimen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes der Bürgerinitiative Akteneinsicht in alle umweltrelevanten Unterlagen gewähren. Da diese Einsichtnahme „vor Ort“ im Rathaus erfolgte, war sie kostenlos. Für 98 Kopien wurden eine Gebühr von 9,80 Euro bezahlt, also 0,10 Euro pro Kopie. Dies entsprach der „Umweltinformationskostenverordnung des Bundes“. Nach der „Gebührenverordnung des Landesumweltinformationsgesetzes Baden-Württemberg“ hätte man für die 98 Kopien 10 Euro bezahlt – „für einen geringfügigen Bearbeitungsaufwand von 0,5 Stunden“. Noch wiehert der Amtsschimmel nicht…

Aber jetzt kommt’s:

Im Dezember 2012 war die Bürgerinitiative zwecks Akteneinsicht wieder auf dem Rathaus. Diesmal musste sie für 54 Kopien den Betrag von 41,25 Euro bezahlen – 1 Euro für die erste Kopie, 0,75 Euro für jede weitere Kopie. Das Angebot der Bürgerinitiative, die Gebührensätze des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg zugrunde zu legen und einen Betrag zwischen 5,40 Euro und 10 Euro zu zahlen, wurde von der Stadt Leimen abgelehnt. Begründung: „Die Gebührenerhebung auf Grund der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Leimen ist ordnungsgemäß“.

Laut Landesumweltinformationsgesetz Baden-Württemberg kann die Große Kreisstadt Leimen als untere Baurechtsbehörde eigene Gebühren festlegen. Aber die Gebühren sind so zu bemessen, „dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann“.

Das heißt, kein Bürger soll durch überhöhte Gebühren abgeschreckt werden, auf seinen rechtlich verbrieften Informationsanspruch zu beharren. Die Leimener Gebührensätze liegen aber um das 7,5-fache über den Bundesgebühren – wobei der Bund Auslagen unter 5 Euro nicht erhebt – und um das 4-fache über den Landesgebühren.

Bevor der Amtsschimmel zu laut wiehert, könnte man ja der Kostenverordnung des Bundes folgen, wo es da heißt:

„Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist“.

Dieter Sattler, Vorstand Bürgerbegehren Leimen e.V.

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