Frag‘ Anwalt Woesch: Adoption von Erwachsenen und Erbschaftssteuer

1827 - RA WoeschEine (gesetzlich zulässige) Möglichkeit der Gestaltung der Erbschaftssteuer wird in der Rechtspraxis (noch) zu selten genutzt, nämlich die Erwachsenenadoption.

Man stelle sich vor man habe eine Tante, einen Onkel oder sonstigen Verwandten der vermögend ist, keine eigenen Abkömmlinge und zu einem ein gutes Verhältnis hat und nichts lieber täte, als einem sein ganzes Vermögen zu vererben bzw. einen schon testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt hat..

In (Erbschafts-) Steuerklasse II bzw. III, in der Sie sind, ist die Freude mehr als getrübt. Denn nach Abzug des Freibetrages von 20.000 € (nach dem ab 01.01.2009 geltenden Recht) ist der Restbetrag nach dem jetzt gültigen Steuerrecht mit 30 %  zu versteuern (!!):

Beispiel:   Wert der Erbschaft (bei Grundstücken der Verkehrswert): 500.000 €

Berechnung Erbschaftssteuer:

Erbschaft                            500.000 €

abzgl. Freibetrag                  20.000 €

verbleibt zu versteuern:    480.000 €

30 % Steuer hieraus         144.000 €

Erbschaft                                   500.000 €

 

abzgl. Freibetrag                        20.000 €

 

verbleibt zu versteuern:          480.000 €

 

30 % Steuer hieraus               144.000 €

Wären Sie „Abkömmling“ von Tante, Onkel o. ä. hätten Sie nach jetzigem Recht einen steuerlichen Freibetrag von 400.000 € (!) und lediglich einen Steuersatz von 11 %, was zu folgender Berechnung führt:

Wert der Erbschaft:         500.000 €

Berechnung Erbschaftsteuer:

Erbschaftswert:                 500.000 €

abzgl. Freibetrag               400.000 €

zu versteuern:                   100.000 €

11 % Steuer hieraus           11.000 €

Differenz aus beiden Berechnungen ( = Steuerersparnis) 133.000 €

Bei einer Erbschaft von einer Million wären es schon ersparte 228.000 € !  Wie schön wäre es also, wenn Sie  „Abkömmling“ der Erbtante/des Erbonkels wären!  Und genau hier kann eine Erwachsenenadoption, welche Sie zum „Abkömmling“  macht, helfen!

§ 1767 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet:

„ ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann  anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist“

Was auf den ersten Blick sehr schwierig klingt („Eltern- Kind –Verhältnis“) ist es nicht. Denn nach der allgemeinen Rechtsmeinung ist die Adoption sittlich gerechtfertigt, wenn

„die Beteiligten in einer engen, über die bloße Freundschaft hinausgehende Beziehung miteinander verbunden sind, die gegenseitigen Beistand einschließt, auf einer längeren gemeinsamen Lebensgeschichte beruht und nicht nur auf gegenseitiger Sympathie, so dass eine dauernde „seelisch geistige Bindung“ entstehen konnte, ähnlich einem Eltern Kind Verhältnis. Es genügt, dass ein Eltern Kind Verhältnis durch die Adoption erst entstehen soll“

Selbst wenn Sie also zu Tante/Onkel noch nicht in „guter und dauernder Verbindung“ stehen, genügt es, dass eine solche durch die beabsichtigte Adoption entstehen kann. Aber beachten: die Adoption bringt aufgrund des (neuen) Eltern/Kind – Verhältnisses natürlich auch Pflichten zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind mit sich, z.B. wechselseitige Unterhaltsansprüche.

Zum Schluss aber das „Sahnehäubchen“:

Trotz der Adoption – anders als bei der Adoption von Minderjährigen – bleibt Ihr verwandschaftliches Verhältnis zu Ihren leiblichen Eltern bestehen (haben Sie also rechtlich gesehen 2 Mütter/Väter)! Bei deren Ableben bleiben Sie also auch Erbe als deren  Kind, mit den steuerlichen Freibeträgen, welche Sie also durch die Adoption doppelt in Anspruch nehmen können, nämlich als Erbe der leiblichen Eltern und als Erbe der Adoptiveltern!

Wenn Sie mehr hierzu wissen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an „Anwalt Woesch“,  Rechtsanwalt, Rohrbacher Str. 6, 69181 Leimen – Georgi Marktplatz – Tel.: 06224/97370 Fax: 06224/973751 e – mail: [email protected]

 

 

 

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