Geänderte Landesbauordnung: Steingärten verboten – Grünflächen vorgeschrieben
(29.1.20 – mu) Der Modetrend „Steingarten“ hat in den letzten Jahren auch in Leimen etliche Liebhaber gefunden, aber auch viel Kritik auf sich gezogen. „Leblose Steinwüsten“, „Gärten des Grauens“ oder „schlecht für Insekten“ waren die häufigsten Kritikpunkte. Obwohl man über Geschmack nicht streiten soll, bleibt die Tatsache, dass durch die übermäßige Verwendung von Steinen und Kies zwar möglicherweise der Pflegeaufwand reduziert wird, leider aber auch die Artenvielfalt erheblich leidet.
Viele der Steingärten enthalten kaum Pflanzen und bieten so den heimischen Insekten keine oder nur wenig Nahrung. Da sich das Klima ändert, sind aber gerade Pflanzen in den Städten eine natürliche Klimaanlage. Da die Gärten zumeist mit Beton oder Folie unterlegt sind, kann auch das Wasser nicht mehr so gut abfließen.
Bremen hat daher die Steingärten seit Mai 2019 gesetzlich verboten. Viele Kommunen in anderen Bundesländern, wie beispielsweise Xanten oder Kaiserslautern, sind diesem Verbot bereits gefolgt, andere wollen diesem Beispiel anschließen.
Nachdem bereits Niedersachsen seine Bauordnung entsprechend geändert hat, wurde auch in Baden-Württemberg am 18. Juli 2019 die Landesbauordnung neu gefasst.
Im § 9 heißt es dort unter der Überschrift:
Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
(1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist.
Alle Besitzer solcher Gärten werden daher gebeten, ihre Flächen so umzuwandeln, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und damit dem Naturschutz entsprechen.
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