Gesetzliche Regelungen beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk
Der Jahreswechsel steht vor der Tür und für viele ist dieser eine willkommene Gelegenheit, ein buntes Feuerwerk abzubrennen. Dabei sollten jedoch nicht nur im eigenen Interesse die einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten, sondern auch auf Andere Rücksicht genommen werden.
Das Ordnungsamt der Stadt Leimen weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände u.a. in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verboten ist und bittet darum, dieses Verbot im Interesse der Betroffenen zu beachten.
Ferner wird darüber informiert, dass das Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- u. Signalwaffen, deren Verwendung gerade in Kreisen Heranwachsender zunehmend Zuspruch erfährt, auf öffentlichem Grund verboten ist und das Führen dieser Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums eines Kleinen Waffenscheins bedarf.
Es werden in der Silvesternacht Kontrollen durchgeführt und Zuwiderhandlungen können kostenintensive Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit oder gar eine Strafanzeige zur Folge haben.
Im Übrigen sollte es selbstverständlich sein, die Reste der nächtlichen Feier selbst zu beseitigen und dies nicht auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
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