Höhere Sicherheitsauflagen für Shisha-Bars – Verfügung des Landratsamtes
(rnk – 27.11.18) Gaststätten, die den Konsum von Wasserpfeifen (Shishas) anbieten, müssen ab sofort höhere Sicherheitsauflagen erfüllen. Damit sollen Kohlenmonoxid-Vergiftungen verhindert werden, die landesweit immer wieder in einzelnen Gaststätten aufgetreten waren. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat am 20. November 2019 eine entsprechende Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgemacht.
Nach dieser sind das Rauchen und Bereitstellen von Shishas, die mit Kohle bzw. organischen Materialien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen oder anderer glühender organischer Materialien in den Gaststätten-Betriebsräumen grundsätzlich untersagt. Ein Angebot und der Genuss von Shishas sind nur erlaubt, wenn die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Maßgaben eingehalten werden. Insbesondere müssen die Betriebsräume mit einer ausreichend starken Lüftungsanlage sowie CO2-Warnmeldern ausgestattet sein. Beim Shisha-Rauchen entsteht durch das Verglühen der Kohle hochgiftiges Kohlenmonoxid. Dieses farb- und geruchslose Gas vermischt sich mit
der Umgebungsluft und kann so unbemerkt eingeatmet werden. Über die Lunge gelangt das Kohlenmonoxid ins Blut und verhindert den Sauerstofftransport im menschlichen Körper. In der Folge kann dies zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, im schlimmsten Fall sogar zum Tod. Die Allgemeinverfügung gilt für alle Gaststätten im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis. Die Allgemeinverfügung soll landeseinheitlich durch alle zuständigen Behörden umgesetzt werden. Hintergrund ist ein Er-lass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis kann online unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen eingesehen werden.
Geltung: Die Verfügung gilt für Sandhausen und Nußloch. Leimen hingegen fällt als Grosse Kreisstadt NICHT in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis als untere Gaststättenbehörde. Hier müsste eine entsprechende Allgemeinverfügung durch den Oberbürgermeister, resp. die Verwaltung erlassen werden.
PS: In der ersten Version hatten wir fäschlicherweise erläutert, dass eine städtische Satzung erlassen werden müsste und zuständig sei der Gemeinderat. Wir haben das korrigiert.
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