Klarstellung (?) zum Verhüllungsverbot beim Autofahren

(fwu – 24.4.20) Das Verkehrsministerium hat gestern eine „Klarstellung“ zur Frage geliefert, ob das Tragen eines Mund- und Nasenschutz beim Autofahren zur Eindämmung des Coronavirus nun mit Bußgeld bedroht ist oder nicht. Allerdings geht das aus wie bei Radio Eriwan (die Älteren werden sich an diese Sprüche noch erinnern).  Also Klarstellung nach der Devise „Im Prinzip ja, aber“.

Zusammenfassend könnte gesagt werden: Verhüllung verboten, wird aber nicht verfolgt, wenn man keine Sonnenbrille auf hat. Dann schon. Oder auch nicht.

Hier der vollständige Text – bestimmt ein hervorragendes Thema für einen Juristen-Stammtisch (derzeit verboten wg. Corona):


Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

An das Verkehrsministerium wurde die Frage herangetragen, ob das Tragen eines Mundschutzes mit dem Verbot der Gesichtsverhüllung aus § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vereinbar ist.

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten.

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.

Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles. So kann insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in § 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot angenommen werden.

In der Regel ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet.

Darüber hinaus können die Kontroll- und Bußgeldbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Rahmen der Ermessensausübung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten absehen.

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