Bürgerbegehren: Kommentar RA Dr. Eisenhart von Loeper
RA Dr. Eisenhart von Loeper vertritt das Bürgerbegehren e.V. vor dem Verwaltungsgericht
„Der heute mitgeteilte Gerichtsbeschluss ist ein großartiger Erfolg der Leimener Bürgerinitiative , weil deren Auffassung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eindringlich bestätigt wurde. Überzeugend hat das Gericht festgestellt, dass der maßgebende Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010 für den Verkauf des „Alten Sportplatzes“ in Leimen gesetzwidrig ergangen ist, weil er die Öffentlichkeit bei dieser wichtigen Frage nicht von der Teilnahme hätte ausschließen dürfen.
Formal ist die gerichtliche Anordnung zwar ein Vorgriff auf das noch laufende Hauptverfahren und daher „vorläufig“. Es verbindet sich damit aber so der Wortlaut des Gerichtsbeschlusses Seite 16 „ein Warneffekt für die Antragsgegnerin verbunden, sich …während der Dauer eines etwaigen Hauptverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen gegebenenfalls nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können“.
Zugleich ist damit ein gerichtlicher „Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen.“ (Gerichtsbeschluss aaO)
Nach dem ausführlich begründeten und genau untermauerten Gerichtsbeschluss erscheint die Rechtslage geklärt und eine davon abweichende Entscheidung sowohl des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim wie im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen.
Die notwendige Konsequenz sollte nun deshalb darin bestehen, durch einen Beschluss des Gemeinderats einen Termin für den Bürgerentscheid festzusetzen und bauliche Maßnahmen am Alten Sportplatz solange auszusetzen, bis der Souverän, die Bürgerschaft, die ihm nach der Gemeindeordnung zuerkannte Entscheidung getroffen hat.
Genau in diesem Sinne hat vor zwei Jahren auch die Stadt Nagold den Termin für den Bürgerentscheid festgesetzt, nachdem das Gericht dort entgegen der Auffassung der Stadt das Bürgerbegehren sehr dezidiert „vorläufig“ zugelassen hatte.
RA Dr. Eisenhart von Loeper“
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