Leserbrief DieLINKE: Inklusionsproblem in Leimener Turmschule

Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention in der Leimener Turmschule?!

Joachim Buchholz, DIE LINKE Leimen

Joachim Buchholz, DIE LINKE Leimen

(hb – 4.4.14) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ am 27.03.2014 in öffentlicher Gemeinderatssitzung angesprochen, trauten die anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ZuschauerInnen ihren Ohren nicht:

Eine siebenjährige körperbehinderte Schülerin im Rollstuhl besucht aktuell die zweite Klasse der Leimener Turmschule – ebenso wie ihre früheren Freundinnen und Freunde aus dem Thiele-Winkler-Kindergarten, mit denen diese Schülerin auch nach ihrer Kindergartenzeit gemeinsam unterrichtet werden will. Hinzu kommt, dass die Familie dieser Schülerin in Leimen-Mitte wohnhaft ist – sodass ein auswärtiger Schulbesuch in St. Ilgen oder anderswo unter den durch die Körperbehinderung ohnehin gegebenen erschwerten Umständen mit vermehrtem täglichen Fahrtaufwand verbunden wäre. Völlig klar also, dass diese Schülerin an der Leimener Turmschule ihr gesetzlich verbrieftes Recht auf inklusiven Unterricht wahrnehmen möchte.

Obwohl die Klassenräume für die dritten und vierten Klassen im Obergeschoss entgegen den Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention derzeit nicht barrierefrei erreichbar sind, weigert sich die Stadt aus finanziellen Gründen, das Schulgebäude mit einem Aufzug zu versehen. Und Oberbürgermeister Wolfgang Ernst verwies obendrein auf die barrierefreie Geschwister-Scholl-Schule in St. Ilgen, die jedoch für das Mädchen aus eingangs aufgeführten Gründen nicht in Frage kommt.

Woraufhin Dr. Peter Sandner (SPD) darauf hinwies, dass es am einfachsten sei, seitens der Lehrerschaft und der Stadtverwaltung auf die Schulleitung dahingehend einzuwirken, dass die dritte Klasse im kommenden Schuljahr ausnahmsweise im Erdgeschoss verbleiben könne. Bleibt zu hoffen, dass dieser unter den momentanen Umständen an der Leimener Turmschule kurzfristig einzige praktikable Vorschlag am Ende zum Erfolg führt – nicht nur im Sinne der Schülerin, sondern insbesondere auch im Sinne des Gesetzes. Denn es ist ausdrückliches Ziel der auch von Deutschland mit unterzeichneten UN-Behindertenrechtskonvention, behinderten Menschen gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe – auch im Bildungswesen – zu ermöglichen. Was unter gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe zu verstehen ist, entscheiden die einzelnen Betroffenen jeweils selbst – bei Minderjährigen wie im hier vorliegenden Fall unter Einbeziehung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Joachim Buchholz – Elgin Fischbach – www.dielinke-rhein-neckar.de

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