Ab Samstag EU-weit Pflicht, die
Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)

Essen - Wurstplatte(rnk – 12.12.14) Verbraucher werden künftig besser erkennen, was in den Lebensmitteln enthalten ist. Wie das für den Verbraucherschutz zuständige Veterinäramt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis aktuell mitteilt, gelten in der Europäischen Union (EU) ab dem 13. Dezember 2014 neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel. Somit endet an diesem Tag der Anpassungszeitraum der am 12. Dezember 2011 in Kraft getretenen sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt und modernisiert.

Der Verbraucher wird künftig auch bei „unverpackter Ware“ direkt an der Theke über zugesetzte Allergene aufgeklärt. Dies kann mündlich geschehen, wenn die Informationen in Schriftform vorliegen. Darauf muss mit einem Schild an der Theke hingewiesen werden. Bislang mussten beim Bäcker und Metzger sowie in Gaststätten und Imbissen an der Theke oder auf der Speisekarte lediglich die zugesetzten Zusatzstoffe wie Geschmacksverstärker oder Konservierungsmittel angegeben werden. Jetzt wird – auch bei loser Ware – die Allergenkennzeichnung verbindlich.

4601 - LMIV-Flyer Seite 4Was die Umsetzung der Allergenkennzeichnung bei loser Ware betrifft, hat Deutschland von der in der LMIV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese national zu regeln. Bislang unterlagen unverpackt abgegebene Lebensmittel, sogenannte lose Ware, wie sie etwa in der Gastronomie, bei Bäckereien und Metzgereien üblich sind, nicht den allgemeinen Kennzeichnungspflichten. Diese Vorschriften galten nur für vorverpackte Ware.

Rund 30.000 Allergiker im Rhein-Neckar-Kreis können somit ab dem 13. Dezember gezielter einkaufen. Denn nach der LMIV sind dann 14 „Hauptallergene“ EU-weit verpflichtend anzugeben. Dies umfasst unter anderem glutenhaltiges Getreide wie Weizen und Roggen, Krebstiere, Eier,  Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte wie Mandeln und Haselnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen sowie Weichtiere.

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Die Kennzeichnungsvorschriften gelten nur für Lebensmittelunternehmen. Wenn jedoch Privatpersonen gelegentlich und im kleinen, lokalen Rahmen Speisen zubereiten, zur Verfügung stellen, servieren oder verkaufen, sind die Kennzeichnungsvorschriften der LMIV auf diese Lebensmittel nicht anzuwenden. Wenn zum Beispiel freiwillige Helferinnen und Helfer auf lokaler Ebene, etwa bei unregelmäßigen Festen mit ehrenamtlichem Zweck wie zum Beispiel nicht regelmäßig stattfindenden Kirchen-, Schul- oder Dorffesten, Basaren oder Wohltätigkeitsveranstaltungen, Kuchen oder Waffeln backen, Suppe kochen, Würstchen braten oder Salate zubereiten, müssen diese Lebensmittel nach wie vor nicht nach den europäischen Vorschriften gekennzeichnet werden.

Weitere Informationen zur Neuregelung des Kennzeichnungsrechts gibt es unter www.bmel.de/LMIV. Unter anderem erhält man hier auch das 27-seitige pdf-Dokument: „Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“

Lesetip der Redaktion: Auszug aus „Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel„:

3.25 Die in der verpflichtenden Nährwerttabelle deklarierte Menge an Salz wird mittels folgender Formel berechnet: Salz = Natrium x 2,5. Muss in diese Berechnung das ganze aus einer Zutat stammende Natrium einbezogen werden, wie z. B. Saccharin-Natrium, Natriumascorbat?

Ja, das Salz-Äquivalent ist immer vom Gesamtnatriumgehalt eines Lebensmittels anhand der Formel „Salz = Natrium x 2,5“ abzuleiten.

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