Neue SV Sandhausen Fußballplätze: Antwort auf Petition ist da
Der BUND Sandhausen hat die Petition der Initiative ProWaldschutz gegen den Bau von Trainingsplätzen im Waldschutzgebiet unterstützt. Nun ist eine Antwort da.
Für eilige Leser:
Der Petitionsausschuss sieht die Umnutzung von geschützten Waldflächen als sehr konfliktträchtig an. Er stellt folgendes fest:
„Die Realisierung der Planung wäre mit einer Inanspruchnahme von Waldflächen verbunden, die innerhalb eines regionalen Waldschutzgebiets liegen und grundsätzlich für eine bauliche Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Die vorliegend von der Gemeinde und dem Nachbarschaftsverband vorgesehenen Planungen berühren zahlreiche Konfliktfelder, die unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Fachbehörden zu behandeln und zu lösen sind. Dem Gemeinderat von Sandhausen obliegt die Entscheidungsfindung.“ (Quelle siehe unten)
Der BUND möchte hiermit der Initiative ProWaldschutz großen Dank und Anerkennung aussprechen, dass die Initiative ProWaldschutz sich sehr tatkräftig und konstruktiv an der Planung und Konfliktlösung beteiligt hat. Aber der BUND möchte auch anmerken, dass die beiden Sandhäuser Naturschutzverbände BUND und NABU dringend mit einbezogen werden sollten!
Hier der genaue Wortlaut der Antwort des Petitionsausschusses:
5. Petition 16/3539 betr. Bebauungsplansache, Waldumwandlung
Die Petenten (Initiative Pro-Waldschutz, unterstützt von BUND und NABU) wenden sich gegen die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei Sportplätzen und von Stellplätzen in einem bestehenden Waldgebiet.
Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben:
Der Sportverein X plant die Errichtung von zwei weiteren Trainingsplätzen für die Nachwuchsförderung. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, hat der Gemeinderat am 23. April 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Da der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands das Plangebiet als Waldfläche darstellt, ist zur Realisierung der Planung auch eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich, durch die der betreffende Bereich künftig als Freiraum „Sport-und Freizeitfläche“ dargestellt werden soll.
Die Realisierung der Planung wäre mit einer Inanspruchnahme von Waldflächen verbunden, die innerhalb eines regionalen Waldschutzgebiets liegen und grundsätzlich für eine bauliche Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Die Umnutzung von Waldflächen für die geplanten Zwecke könnte daher nur in sachlich begründeten Einzelfällen erfolgen und würde eine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung erfordern. Zusätzlich wären eine Waldumwandlungsenehmigung und als Ausgleich für die entfallende Waldfläche eine Wiederaufforstung an anderer Stelle erforderlich. Das vorgesehene Gelände befindet sich im Eigentum des Landes Baden-Württemberg.
Nach § 1 Absatz 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich dabei nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde, die im Rahmen ihres planerischen Ermessens und in eigener Verantwortung entscheidet, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Grundsätzlich bleibt es ihrer Einschätzung überlassen, ob sie einen Bauleitplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen, das Ausfluss der grundgesetzlich garantierten kommunalen Planungshoheit ist.
Die vorliegend von der Gemeinde und dem Nachbarschaftsverband vorgesehenen Planungen berühren zahlreiche Konfliktfelder, die im Rahmen der laufenden Bauleitplanverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Fachbehörden zu behandeln und zu lösen sind. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planungen ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Der Fortgang der Bauleitplanverfahren und das Ergebnis der weiteren erforderlichen Verfahren bleiben abzuwarten.
Der Petitionsausschuss begrüßt, dass in dieser Angelegenheit ein „Runder Tisch“ gebildet wurde, über den unter Beteiligung der interessierten Parteien aus der Zivilgesellschaft die Möglichkeiten für Alternativstandorte geprüft und diskutiert wurden. Es obliegt nun dem Gemeinderat, die Ergebnisse dieses Prozesses in seiner Entscheidungsfindung in geeigneter Weise mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungshoheit der Kommune in dieser Angelegenheit ist es aus Sicht des Berichterstatters sachdienlich, dass diese Petition der Gemeinde als Material überwiesen wird. Dem hat sich der Petitionsausschuss in seiner Sitzung am 24. November 2021 einmütig angeschlossen.
Quelle: Petition Nr 5
C. Kienle
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