Neuer Leimener Jugend-Gemeinderat konstituierte sich – Aktive Mitarbeit erwünscht

Der 6. Leimener Jugendgemeinderat mit Oberbürgermeister Hans Reinwald


(fwu – 8.10.20) Am letzten Dienstag wurde im Ferdinand-Reidel-Sitzungssaal des neuen Leimener Rathauses (Verwaltung) der neue nunmehr bereits sechste Jugendgemeinderat konstituiert. Oberbürgermeister Hans Reinwald überreichte zunächst den ausscheidenden Mitgliedern des vorherigen Jugendgemeinderates (JGR) ihre Tätigkeitsurkunden. Sodann erläuterte er den neuen Mitgliedern ihre Aufgaben als Jugendgemeinderäte und warf einen Blick zurück auf die vom JGR angestoßenen und durchgeführten Projekt.

Außerdem stellte er heraus, das der JGR durchaus etwas bewirken könne und in vom „großen“ Gemeinderat behandelten Fragestellungen, die auch Kinder und Jugendliche betreffen, zu hören sei. Er habe ein Rederecht, Anhörungsrecht und sogar Antragsrecht. Entsprechende Regelungen stehen in der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung in § 41 a (s.u.).

Anschließend erfolgte die offizielle Verpflichtung der Jugendgemeinderäte, die diese stehend ablegten. Der neue Jugendgemeinderat hat 16 Mitglieder, von denen vier (*) auch bereits im fünften JGR saßen:

  1. Akdeniz, Dilara
  2. Can, Gabriel-Joseph
  3. Joos-Arp, Anne-Sophie*
  4. Lust, Kevin*
  5. Müller, Paul
  6. Naumov, Jessica*
  7. Örüm, Diana
  8. Örüm, Nadja
  9. Paul, German
  10. Rüger, Oliver
  11. Sarikaya, Baris
  12. Sejdija, Leonit
  13. Sivakumar, Sarujan
  14. Weilhard, Markus
  15. Werner, Manuela Grace*
  16. Yildirim, Yigit Tayyar

Unter dem letzten Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ wurden dann erstmal vom neune JGR einige Punkte wie das Basket 2 Gelände und der Bau eines Jugendzentrums diskutiert.


Der Jugendgemeinderat in der Gemeindeordnung in § 41 a Abs. (3) + (4)

  • (3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.
  • (4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
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