Nußloch: Umlegung „Beim Seidenweg“
Gemeinde Nußloch, Gemarkung Nußloch – Umlegung „Beim Seidenweg“. Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung des Umlegungsplanes nach § 73 BauGB i.V.m. § 71 BauGB .
Rechtliche Grundlage für diese Umlegung ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert am 22.07.2013 (BGBl. I S. 1509).
Die Änderung des Umlegungsplans (Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis für die Ordnungsnummer 2), aufgestellt durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 19.12.2013, ist mit Ablauf des 17.02.2014 für die Grundstücke
Flst. Nr. 767 und 792/2 (Ordnungsnummer 2) unanfechtbar geworden.
Der von der Änderung des Umlegungsplanes betroffene Teil des Umlegungsgebietes ist in dem ebenfalls mit veröffentlichten Auszug aus der Umlegungskarte dargestellt. Die Umlegungskarte kann im Bürgermeisteramt Nußloch (Rathaus, Sinsheimer Straße 19, Zimmer 209) während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, freitags von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr, zudem dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie mittwochs und donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden (§ 71 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein (§ 72 BauGB).
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst (§ 74 BauGB). Bis zur Berichtigung des Grundbuches ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 75 BauGB).
Rechtsbehelfsbelehrung nach § 211 BauGB:
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Nußloch (Rathaus – Bauamt, Sinsheimer Straße 19, Zimmer 209) eingereicht werden (§ 217 Abs. 1und 2 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Rechtsanwalt möglich; für weitere prozessuale Erklärungen in der Hauptsache ist ein Rechtsanwalt notwendig (§ 222 BauGB).
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen (217 Abs. 3 BauGB).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 244 BauGB).
Nußloch, den 28.02.2014 Bürgermeisteramt gez. Karl Rühl, Bürgermeister, Vorsitzender des Umlegungsausschusses
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