Es ist Winter und es schneit:
Hinweise zur Räum- und Streupflicht

SO NICHT! Humorvoll aber nicht 1,5 Meter breit geräumt. Na dann: Viel Spaß beim Schippen und Fegen – Foto: Archiv.

Eis und Schnee sind zu räumen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind.  Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, müssen die Flächen in einer Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden. 

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein.

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt und Asche zu verwenden.

Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.

Wiederholt wurde beobachtet, dass die gemeindlichen Salzbehälter an verschiedenen Straßen dazu gebraucht wurden, Kosten für eigenes Streugut einzusparen. Die Behälter dienen ausschließlich dem Bauhof für seine Winterdienste. Entnahmen durch Privatpersonen sind Diebstahl und demnach strafbar.

Bitte besorgen Sie sich eigenes Streumaterial und vermeiden Sie nach Möglichkeit Salz und salzhaltige Stoffe.

(Gemeinde Nußloch)

Und hier die entsprechenden Passagen aus der Streusatzung der Stadt Leimen  

§ 5 Umfang des Schneeräumens

(1) Flächen, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solcher Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,5 Metern zu räumen.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 3 Streupflichtsatzung der Stadt Leimen vom 31.10.1989  genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßenläufer so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos genutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3) Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist grundsätzlich verboten. (4) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 7 – Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags ab 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

 

 

 

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