Parfüm, Klamotten, Knast: Seriendieb schlittert ins Verderben!
(drk – 29.4.25) Am 24.4.25 wurde der Beschuldigte, ein 22-jähriger deutscher Staatsangehöriger, in einem Einzelhandelsgeschäft in Heidelberg beim Diebstahl eines Parfümflakons auf frischer Tat gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen. Das entwendete Gut hatte einen Wert von ca. 120 Euro. Am 25.4.25 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg im beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff. StPO) dem Amtsgericht Heidelberg vorgeführt und mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 26.4.25 fiel der Beschuldigte erneut strafrechtlich in Erscheinung, als er in Mannheim in einem Bekleidungsgeschäft hochwertige Kleidungsstücke entwendete. Bei Entdeckung der Tat versuchte er, seine Flucht durch einen körperlichen Angriff auf den Ladendetektiv zu erzwingen. Hier könnte sich der Verdacht eines Räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB ergeben.
Am 28.4.25 wurde der Beschuldigte erneut in Heidelberg in einem Drogeriemarkt beim Diebstahl von Parfüm festgestellt und durch Beamte des Polizeireviers Heidelberg-Mitte festgenommen.
Angesichts der wiederholten Begehung gleichartiger Taten in kurzer zeitlicher Abfolge und der erkennbaren Tendenz zur Tatbegehung als Erwerbsquelle wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg durch die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Heidelberg am 29.04.2025 Untersuchungshaftbefehl wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO erlassen.
Die Staatsanwaltschaft Heidelberg beabsichtigt die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 StPO. Die Ermittlungen dauern an.
In Betracht kommende Straftatbestände:
- Gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB). Strafandrohung: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren
- Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB). Strafandrohung: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
- Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) im Rahmen des Angriffs auf den Ladendetektiv. Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), sofern der Ladendetektiv als verlängerter Arm des Hausrechts einzustufen wäre und sich weitere Ermittlungen ergeben. Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Hinweis: Die abschließende Qualifikation der Straftatbestände bleibt den weiteren Ermittlungen und der rechtlichen Würdigung im Hauptverfahren vorbehalten.
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