Richter Andreas Staab über „Vereinsrecht in der Praxis“ und Haftung von Vorständen

3621 - Vereinsrecht Staab 3(bs – 30.4.14) Das „Vereinsrecht in der Praxis“ war das Motto, unter das die CDU Leimen ihre Veranstaltung stellte und zu dem Andreas Staab, Vorsitzender Richter am Landgericht Karlsruhe, sehr plastisch und informativ referierte. Neben seiner Richtertätigkeit hat Staab auch zur Unterstützung der Bundesregierung am Antikorruptionsgesetz und als Bundeswehroffizier auch am Afghanistaneinsatz der Bundeswehr mitgearbeitet.

3621 - Vereinsrecht StaabAn diesem Abend allerdings galt sein besonderes Augenmerk der Haftung der Vereine laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch. So muss zunächst ein Verein einen Vorstand haben, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Des Weiteren ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer berufener Vertreter einem Dritten zufügt. Natürlich steht es dem Verein frei, sich in diesem Schadensfall im Innenverhältnis an den Vorstand zu halten und ihn um Regulierung zu bitten.

Was die Haftung der Vereinsmitglieder betrifft, so gilt: Wenn diese unentgeltlich für den Verein tätig sind, oder Vergütungen erhalten, die 720 Euro pro Jahr nicht überschreiten, so haften sie dem Verein für den Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, allerdings nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3621 - Vereinsrecht Staab 2In Bezug auf Veranstaltungen wurde es dann interessant. Hier nannte Staab folgendes Beispiel: Wenn ein Verein eine Halle von seiner Kommune für eine Veranstaltung anmietet, muss er für die Verkehrssicherheit sorgen. D.h.: Wenn beispielweise ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Schaden entdeckt wird, muss der Verein die Kommune darauf aufmerksam machen, und ggf. die Veranstaltung absagen, sofern die Kommune den Schaden nicht behebt. Für eventuell dadurch entstandene Regressansprüche müsste dann allerdings die Kommune aufkommen.

Dieses und viele weitere sich aus der Diskussion ergebende interessante Beispiele wurden an diesem Abend mit Andreas Staab diskutiert und erläutert.

3621 - Vereinsrecht Staab 4Sein Fazit und seine Faustformel zu diesem Thema lauteten denn auch: Lass immer die Sorgfalt walten, die Du auch Deiner Familie gegenüber anwendest.

Zum Abschluss bat Andreas Staab alle Vorsitzenden eindringlich: „Prüfen Sie Ihre Tätigkeit im Hinblick auf Ihre Haftung und die daraus resultierenden möglichen persönlichen Konsequenzen nochmals ganz genau, denn Sie haften unter Umständen mit Ihrem gesamten Vermögen“.

Manch ein Vorsitzender wurde ob dieser Bitte doch sehr nachdenklich.

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