Schöffen für die Jahre 2019-2023 gesucht

(mu 19.12.2017) 2018 finden wieder die Wahlen der ehrenamtlichen Schöffen und Jugendschöffen für die ordentliche Gerichtsbarkeit statt. In diesem Verfahren haben die Städte und Gemeinden eine wichtige Aufgabe: sie müssen für die Wahl der Schöffen Vorschlagslisten mit Kandidaten aufstellen. Aufgrund dieser Vorschlagslisten werden dann die Schöffen von Wahlausschüssen, die bei den Gerichten eingerichtet werden, gewählt.

Die Stadt Leimen musste auf ihrer letzten Vorschlagsliste über 100 Namen dem Amtsgericht melden. Auf der Liste sollen alle Bevölkerungsgruppen nach Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Die Kandidaten müssen darüber hinaus die Fähigkeit zum Schöffen erfüllen, d.h. sie müssen Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sein.

Zum Amt des Schöffen unfähig sind folgende Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann

Zum Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2019) das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
  • Personen, die in der vorherigen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtliches Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
    Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung eines ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
  • Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.

Wenn Sie solche Vorschläge machen können bzw. wollen oder selbst Interesse an einer solchen Tätigkeit haben, melden Sie diese bitte mit folgenden Angaben

  • Familienname
  • Geburtsname, wenn dieser nicht mit dem Familiennamen übereinstimmt
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort, bei kreisangehörigen Gemeinden in Deutschland mit Angabe des Landkreises, bei Gemeinden im Ausland mit Angabe des Staates
  • Beruf
  • Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer

bis spätestens 11. Mai 2018 an die Stadtverwaltung Leimen, Geschäftsstelle des Gemeinderates, Rathausstr. 8, 69181 Leimen.

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Kurz-URL: https://leimenblog.de/?p=99799

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