Unfall-Mitverschulden durch fehlenden Fahrradhelm

1827 - RA WoeschAls Ihr ADAC Vertragsanwalt möchte ich Sie heute auf ein ganz aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 05.06.2013 (AZ.: 7 U 11/12) hinweisen, mit das Gericht auch für einen normalen Radfahrer ein Mitverschulden annimmt, wenn dieser keinen Fahrradhelm trägt und bei einem Unfall Kopfverletzungen erleidet, die durch den Helm verhindert bzw. gemindert worden wären.

Beim fraglichen Unfall hatte die PKW Fahrerin grob fahrlässig den Unfall mit einer Radfahrerin verursacht, weil sie unvermittelt die Fahrertür öffnete und die Fahrradfahrerin so zu Fall brachte. Dieser wurde wegen des fehlenden Fahrradhelmes ein Mitverschulden von 20 % angerechnet!

Zwar besteht nach geltender Gesetzeslage keine allgemeine Helmpfllicht für Fahrradfahrer; gleichwohl sind diese im Straßenverkehr besonderen Verletzungsrisiken ausgesetzt. Nach Einschätzung des Gerichts sollte daher jeder verständige Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

Damit weicht das OLG Schleswig bewusst von der bisherigen Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte ab, die nach der Art der Fahrradbenutzung differenzieren und eine Mithaftung des Radfahrers nur dann annehmen, wenn das Radfahren- auch hobbymäßig außerhalb eines Vereins – als Sport betrieben wird und es sportlich ambitioniert um Schnelligkeit geht.

Sollte sich, was durchaus denkbar ist, die (neue!) Rechtsauffassung des OLG Schleswig durchsetzen, wird einem bei einem Unfall verletzten Radfahrer stets eine Mithaftung an-gelastet werden, wenn er keinen Helm getragen und sich Kopfverletzungen zugezogen hat.

Zudem ist bei anderen Konstellationen (Sportfahrer) davon auszugehen, dass die Mithaftung des Fahrradfahrers weit höher als bei den bisherigen 20 % angesetzt wird.

Rudolf Woesch, ADAC Vertragsanwalt, Rohrbacher Str. 6 (Georgi Markt), 69181 Leimen

 

 

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