Veterinäramt informiert: Aktuell breitet sich die Geflügelpest in Deutschland aus

(rnk – 14.11.20) Nach dem Fund vieler toter Wildvögel in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurde die Geflügelpest (aviäre Influenza) inzwischen auch bei einer Hausgeflügelhaltung in Schleswig–Holstein festgestellt.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende, anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die grundsätzlich als Zoonose, d.h. vom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertragbar gilt.  Sie tritt bei gehaltenen Vögeln und bei Wildvögeln auf und führt nach meist sehr schweren Erkrankungsverläufen zu einem massenhaften Verenden der Tiere. Bei Hühnern und Puten können innerhalb kurzer Zeit bis 100 Prozent der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken weniger schwer. Sie sterben nicht immer und zeigen oft einen milden Verlauf, der leicht übersehen werden kann. Enten und Gänse scheiden aber das Virus aus und können es auf andere Tiere oder Bestände übertragen. 

Die größte Gefahr für gehaltenes Geflügel geht von einem direkten oder indirekten Kontakt mit infizierten Wildvögeln aus. Deshalb ist es ganz besonders wichtig, dass alle geflügelhaltenden Betriebe – auch die ganz kleinen Haltungen – Vorsorge treffen, um ihre Bestände vor einem Erregereintrag zu schützen.

Dazu gehört vor allem die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen, die einen entscheidenden Baustein zur Risikominimierung eines Tierseucheneintrags darstellen, aber auch die Tiergesundheit positiv beeinflussen. Biosicherheit umfasst alle Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Krankheiten, der Weiterverbreitung im Betrieb und der Verschleppung in andere Betriebe.

Das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis appelliert an alle Geflügelhalter im Landkreis, ihre Geflügelhaltungen vor einem möglichen Erregereintrag zu schützen und die in der Geflügelpest-Verordnung vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten.

Biosicherheitsmaßnahmen

  • Halten Sie ihr Geflügel so, dass Wildvögel keinen Zugang zu ihrem Geflügel haben.
  • Füttern Sie ihr Geflügel nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Tränken Sie ihr Geflügel nicht mit Oberflächenwasser (Regenwasser oder sonstiges Oberflächenwasser), zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Bewahren Sie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen ihr Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich auf.
  • Sichern Sie die Ein- und Ausgänge zu ihrer Geflügelhaltung (Ställe, Grundstücke) gegen den Zutritt Unbefugter und stellen Sie sicher, dass fremde Personen (Besucher, Kinder, Kunden) und Haustiere nicht in ihren Stall bzw. in ihre Geflügelhaltung gelangen können.  
  • Trennen Sie strikt zwischen Straßen – und Stallkleidung. Betreten Sie den Stall nur mit einer betriebseigenen Schutzkleidung und separatem Schuhwerk. Schutzkleidung und Schuhe bleiben im Stall und müssen regelmäßig gereinigt, gewaschen und die Schuhe desinfiziert werden.
  • Gehen Sie nicht mit Straßenschuhen in den Stall, an der Sohle könnten Kot oder anderes Material von infizierten Wildvögeln sein, welches Sie dann in den Stall hineinbringen würden.
  • Anderenfalls müssen Sie die Schuhe vor dem Betreten des Stalles reinigen und danach desinfizieren (z.B. in einer mit Desinfektionsmittel getränkten Wanne oder Matte). 
  • Waschen Sie sich unmittelbar vor dem Betreten des Stalles die Hände.
  • Stellen Sie sicher, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig z.B. Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt. Die Schutzkleidung muss unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
  • Nach jeder Ein-und Ausstallung von Geflügel müssen die dazu verwendeten Gerätschaften und die frei gewordenen Ställe gereinigt und desinfiziert werden.
  • Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge, Anhänger, Kisten und Käfige) müssen nach jedem Einsatz gereinigt und desinfiziert werden. 
  • Führen Sie regelmäßig eine Schadnagerbekämpfung in den Ställen und im Außenbereich durch. 
  • Sollten Sie vermehrt kranke Tiere oder ungewöhnlich hohe Verluste bei Ihren Tieren feststellen, dann informieren Sie unverzüglich ihren Tierarzt. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Tierbestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit der Geflügelpest sicher auszuschließen.
  • Informieren Sie ihren Tierarzt bzw. ihre Tierärztin auch, wenn Sie einen starken Rückgang der Legeleistung und fehlende Gewichtszunahmen feststellen.

Bei einem Verdacht auf aviäre Influenza ist unverzüglich das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zu informieren. Die Haltung von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln ist gemäß Viehverkehrsverordnung bei der zuständigen Behörde, das ist im Rhein-Neckar-Kreis das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt, sofort angezeigt werden muss. 

Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin erhält eine Registriernummer und muss ein Bestandsregister führen. Anzuzeigen sind der Name, die Anschrift und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart.  Die entsprechenden Registrierungsanträge gibt es auf der Homepage des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis. Tierhalter und Tierhalterinnen, die ihre Geflügelhaltung bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und Verbraucherschutz angezeigt haben, sind aufgefordert, dies schnellstmöglich nachzuholen.

Im Rahmen von Monitoring-Untersuchungen finden in Baden-Württemberg ganzjährig Untersuchungen bei Hausgeflügel und Wildvögeln statt. Die Bürgerinnen und Bürger werden deshalb gebeten, Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln dem Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zu melden.

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