Veterinäramt: Impfung gegen Blauzungenkrankheit weiterhin dringend erforderlich
(rnk – 25.11.23) Wie das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mitteilt, gilt Deutschland derzeit als „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit. Ausnahmen sind Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen. Diese Länder gelten aufgrund des Ausbruchs von BTV-3 (Serotyp-3 der Blauzungenkrankheit) Anfang Oktober als nicht BTV-frei.
Die Blauzungenkrankheit ist in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union endemisch, andere Mitgliedstaaten sind frei von Blauzungenkrankheit. Dieser Status ist für die Verbringung von empfänglichen Tieren wichtig. Bei der Prüfung, welche Verbringungsregelungen grundsätzlich in Betracht kommen, ist, u.a. entscheidend, welchen BTV-Status der Herkunftsmitgliedstaat, der Bestimmungsmitgliedstaat und ggf. auch die Durchfuhrmitgliedstaaten haben. Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, die über einen sog. BTV-Freiheitsstatus oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen, sind in Teil I oder Teil II des Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet.
Neben dem Risiko einer Verschleppung des neuen Serotyp3 aus Norddeutschland und der Niederlande nach Baden-Württemberg besteht weiterhin unverändert ein hohes Eintragsrisiko für den Serotyp 8 entlang der Grenze zu Frankreich und der Schweiz.
Da das Risiko eines erneuten Eintrags weiterhin besteht, ruft der baden-württembergische Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauck, dazu auf, Rinder, Schafe und Ziegen weiterhin gegen das Blauzungenvirus BTV 4 und BTV 8 impfen zu lassen.
Das Land und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg unterstützen finanziell die Schutzimpfung gegen BTV. Um eine möglichst hohe Impfquote zu erreichen und hiermit einen erneuten Ausbruch der Blauzungenkrankheit bestmöglich zu verhindern, wurden im Jahr 2023 in den besonders eintragsgefährdeten Gebieten (Impfzone 1 und Impfzone 2) die Kosten der freiwilligen Impfungen höher bezuschusst.
In Baden-Württemberg wurden drei Impfzonen mit unterschiedlich hoher Bezuschussung eingerichtet:
Impfzone 1: Stadt- und Landkreise der Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg entlang der Grenze zu Frankreich und der Schweiz
Impfzone 2: restliche Stadt- und Landkreise der Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg mit Ausnahme des Neckar-Odenwald-Kreis
Impfzone 3: Neckar-Odenwald-Kreis und die gesamten Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen.
Der einzige effektive Schutz vor klinischen Symptomen und einer Virusausbreitung ist die Impfung. Allerdings steht gegen den Serotyp 3 derzeit kein Impfstoff zur Verfügung. Gegenwärtig bestehen daher wenig Möglichkeiten, empfängliche Tiere vor einer Infektion mit dem neuen aufgetretenen BTV Serotyp 3 zu schützen. Da BTV nicht von Tier zu Tier, sondern durch Gnitzen (eine Mückenart) übertragen wird, kann zumindest versucht werden, Tiere vor Stichen schützen.
Zur Eindämmung der Seuchenausbreitung gilt unverändert, dass grundsätzlich nur korrekt geimpfte Tiere aus einem infizierten Gebiet verbracht werden dürfen.
Um den Tierverkehr zwischen den mit Serotyp 3 infizierten Gebieten sowie freien Ländern aufrecht zu erhalten und trotzdem eine Verschleppung in die seuchenfreien Gebiete zu verhindern, wurden die nachfolgenden Regelungen vereinbart:
Das Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen), die nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind und die Bedingungen an die Verbringung aus infizierten Gebieten nicht erfüllen können, in BTV-freie Zonen in Deutschland, ist grundsätzlich möglich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für eine Verbringung wäre eine Behandlung der Tiere mit einem Insektizid/Repellent mindestens 14 Tage vor dem Transport sowie ein negatives PCR-Ergebnis einer Probe, welche mindestens 14 Tage nach Aufbringen des Vektorschutzes entnommen wurde, erforderlich. Tiere mit positiven PCR-Ergebnissen sind von Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen. Negativ getestete Tiere können in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
Die direkte Verbringung von Schlachttieren aus infizierten Gebieten in außerhalb gelegene Schlachthöfe ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Ursprungsbetrieb mindestens 30 Tage kein Fall von Blauzungenkrankheit und Transport erfolgt direkt zum Schlachthof und Schlachtung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft und der Betreiber des Herkunftsbetriebes informiert Betreiber des Schlachthofes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über das Verbringen.
Hintergrundinformationen:
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche der Wiederkäuer. Neben Rindern, Schafen und Ziegen können auch Kameliden und das Rotwild erkranken. Der Name leitet sich von einem Symptom der Krankheit, einer geschwollenen, bläulich verfärbten Zunge ab. Weitere Symptome bei der Blauzungenkrankheit können Fieber, Entzündungen und Blutungen in den Schleimhäuten, vermehrter Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul sein. Für den Menschen besteht keine Ansteckungsgefahr, weder beim Kontakt mit den Tieren noch beim Verzehr der Produkte dieser Tiere.
Die Seuche wird durch verschiedene Culicoides-Mücken aus der Familie der Gnitzen übertragen. Diese saugenden Insekten nehmen das im Blut eines bereits infizierten Tieres zirkulierende Virus auf und übertragen es beim Stechen auf ein anderes Tier. Die Krankheit tritt überwiegend während der Sommerregenzeit auf und hängt eng mit der Flugzeit der Mücken zusammen. Durch Winde können infizierte Mücken bis zu 200 Kilometer weit versetzt werden und anschließend am neuen Ort den Erreger weiterverbreiten. Wegen der Übertragung durch Stechmücken ist eine wirksame Bekämpfung beziehungsweise eine Verhinderung der weiteren Ausbreitung nur durch eine vorbeugende Impfung möglich.
Das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises bittet alle Halter von empfänglichen Tierarten, insbesondere Rindern, Schafen und Ziegen ihre Tiere genau zu beobachten und bei Krankheitssymptomen, die auf eine Blauzungeninfektion hindeutet, das Veterinäramt zu informieren, damit die notwendigen Laboruntersuchungen unmittelbar eingeleitet werden können.
Allgemeine Infos zur Blauzungenkrankheit gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de/start/landratsamt/tiergesundheit.html
Zusätzliche Informationen zur Blauzungenkrankheit in Baden-Württemberg sind auf der Seite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (https://mlr.baden-wuerttemberg.de/) unter dem Stichwort „Blauzungenkrankheit“ verfügbar.
Weitere Auskünfte erteilt das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis unter der Telefonnummer 06221 522-4265 oder per E-Mail an [email protected].
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