Vorsicht Knöllchen: Wo die StVo gilt, muß sie auch eingehalten werden!

509 - StVO2(fwu – 6.6.13) Etliche illegale Dauerparker dürften sich heute Abend bei Rückkehr zu ihren Fahrzeugen verwundert die Augen reiben. Ein „Knöllchen“ der Stadt Leimen wegen Falschparkens ziert ihre Windschutzscheibe, obwohl sie ihr Auto auf einem privaten Parkplatz, also nicht-öffentlichen Gelände abgestellt hatten.

Tatsächlich gilt nämlich die Beschilderung „Hier gilt die StVO“ und der Parkscheibenzwang auch auf privatem Gelände, wenn dieses Gelände von jedermann benutzt werden kann. Dieses private Gelände wird durch die allgemeine Zugänglichkeit im Rechtssinne zu öffentlichem Verkehrsraum und die Beschilderung wird rechtswirksam.

Da eine Vielzahl von notorischen Dauerparkern sich nicht an diese Regelung hielt und zum Teil ganztägig die Kundenparkplätze (natürlich die Besten!) belegte, was zu Beschwerden führte, schritt nun der Ordnungsdienst der Stadt zum wiederholten Male nach Hinweisen seitens des Penny-Marktes (REWE-Group) ein und verteilte Knöllchen. Bei der REWE-Group in Wiesloch war niemand zur Kommentierung des Sachverhaltes erreichbar.

Neben der StVO ergibt sich die Rechtmäßigkeit dieser Knöllchen auch aus dem LOWiG, wie Ordnungsamtleiter Stamm erläuterte. Das gleiche gilt z. B. auch, wenn eine private Grundstückseinfahrt zugeparkt wird. Auch hier kann amtsseitig ein Knöllchen „verordnet“ werden.

Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten – (Landesordnungswidrigkeitengesetz – LOWiG)

§ 12 – Parken auf Privatgrundstücken

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, daß die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist,
2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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