Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Leimen zur Bundestagswahl

Wahlkreis: 277, Rhein-Neckar

1.   Am 26.09.2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. 

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.   Die Gemeinde ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt:

  • Wahlbezirk 001-01: Leimen-Mitte 1, Turmschule, Leimen, Wahlraum: Zimmer 1
  • Wahlbezirk 001-02: Leimen-Mitte 2, Turmschule Leimen, Wahlraum: Zimmer 2
  • Wahlbezirk 001-03: Leimen-Mitte 3, Turmschule Leimen, Wahlraum: Zimmer 3
  • Wahlbezirk 001-04: Leimen-Mitte 4, Turmschule Leimen, Wahlraum: Zimmer 4
  • Wahlbezirk 001-05:  Leimen-Mitte 5, Turmschule Leimen, Wahlraum:  Zimmer 5
  • Wahlbezirk 001-06: Leimen-Mitte 6 ,Turmschule Leimen , Wahlraum: Zimmer 6
  • Wahlbezirk 001-07: Leimen-Mitte 7, Bürgerhaus am alten Stadttor Leimen, Wahlraum: Rosesaal
  • Wahlbezirk 001-08: Leimen-Mitte 8, Bürgerhaus am alten Stadttor Leimen,Wahlraum: Rosesaal
  • Wahlbezirk 002-01: Gauangelloch 1, Schloßbergschule Gauangelloch, Wahlraum: Zimmer 1
  • Wahlbezirk 002-02: Gauangelloch 2, Schloßbergschule Gauangelloch, Wahlraum: Zimmer 2
  • Wahlbezirk 002-03: Gauangelloch 3, Bürgerhaus Ochsenbach,Wahlraum: Raum 1
  • Wahlbezirk 003-01: St. Ilgen 1, Aegidiushalle St. Ilgen, Wahlraum: Saal
  • Wahlbezirk 003-02: St. Ilgen 2, Aegidiushalle St. Ilgen, Wahlraum: Saal
  • Wahlbezirk 003-03: St. Ilgen 3, Aegidiushalle St. Ilgen, Wahlraum: Bildsteinzimmer
  • Wahlbezirk 003-04: St. Ilgen 4, Geschwister-Scholl-Schule St. Ilgen, Wahlraum:  Zimmer 4
  • Wahlbezirk 003-05: St. Ilgen 5, Geschwister-Scholl-Schule St. Ilgen, Wahlraum: Zimmer 5
  • Wahlbezirk 003-06: St. Ilgen 6, Geschwister-Scholl-Schule St. Ilgen, Wahlraum: Zimmer 6
  • Wahlbezirk 003-07: St. Ilgen 7, Geschwister-Scholl-Schule St. Ilgen, Wahlraum: Zimmer 7

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr im Neuen Rat­haus, Rathausstr. 1-3 zusammen.

3.   Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeich­nis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelas­senen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkenn­bar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststel­lung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beein­trächtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein aus­gestellt ist,

a)durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und sei­nen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschrie­benen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung

des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einfluss­nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes­wahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver­fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Leimen, 10.09.2021
Die Gemeindebehörde
Hans. D. Reinwald, Oberbürgermeister

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