Online absolvieren: Belehrung nach dem Infektionsschutz-Gesetz
(rnk – 25.5.23) Sowohl über die Homepage des Rhein-Neckar-Kreises (www.rhein-neckar-kreis.de) als auch über das Service-Portal des Landes Baden-Württemberg (www.service-bw.de) können seit dem 17. Mai die sogenannten Infektionsschutzbelehrungen online absolviert werden.
Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z.B. Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Geschirr) reinigt, braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschafts-Verpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen. Die Belehrung kann nun online durchgeführt werden, anfallende Gebühren können online bezahlt werden (z.B. via PayPal) und die Bescheinigung hierfür wird nach der Teilnahme ins Service-BW-Postfach zugestellt.
Detaillierte Informationen rund um die Antragsstellung sind unter www.rhein-neckar-kreis.de unter Landratsamt > Dienstleistungen > Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen verfügbar. Alternativ kann auch direkt über www.service-bw.de unter dem Suchbegriff „Infektionsschutzbelehrung“ auf den entsprechenden Antrag zugegriffen werden.
Auch weitere Verwaltungsleistungen sind online verfügbar
Darüber hinaus stehen zahlreiche weitere Verwaltungsleistungen zur Verfügung, welche bequem von zu Hause aus online erledigt werden können. Neben etlichen Leistungen der Jagd- und Waffenbehörde sind beispielsweise auch der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis, die Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel, die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder die Erklärung einer Wasserentnahme online möglich.
Insgesamt stehen aktuell knapp 80 Online-Anträge auf diesem Wege zur Verfügung. Die Mitarbeitenden aus dem Fachbereich Digitalisierung des Rhein-Neckar-Kreises arbeiten daran, das Online-Angebot weiter auszubauen.
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