Grundzüge des Wahlrechts bei der Bundestagswahl 2013
Aus der Mitteilungen 32/2013 der CDU-Kreistagsfraktion: Heute beschäftigen wir uns mit der Bundestagswahl 2013. Mit der Bundestagwahl werden die Weichen für die Bundespolitik der nächsten vier Jahre gestellt. Deshalb unsere herzliche Bitte: Gehen Sie zur Wahl. Üben Sie Ihr Wahlrecht aus.
Die Wahlsystem der Bundestagswahl ist eine personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Die Parteien treten als verbundene Landeslisten an.
Es gibt keine Verzerrung mehr durch Überhangmandate
Nur die Zweitstimme bestimmt damit das Stärkeverhältnis der Parteien
Eine erhebliche Aufblähung des Bundestags durch Überhang- und Ausgleichsmandate ist möglich
Das Verfahren zur Ermittlung der Gesamtsitzzahl ist sehr umfangreich.
Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.
Abgeordnetenzahl
Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Mandaten . Davon werden 299 Mandate in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann die Sitzzahl erheblich steigen.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und irgendwann nach Erreichen des 14. Lebensjahr und innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland (oder der Deutschen Demokratischen Republik) gelebt hat. Desweiteren wählen dürfen im Ausland lebende Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind .
Passiv wahlberechtigt (wählbar) sind alle volljährigen Deutschen, unabhängig vom Wohnort. Ausgeschlossen vom aktiven und passiven Wahlrecht sind Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die nach einer Straftat wegen Gemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre. Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Voraussetzungen bei politischen Straftaten entziehen.
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat zwei Stimen: die Erststimme für einen Direktkandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Partei und deren Landesliste.
Einteilung des Wahlgebietes
In den 16 Bundesländern treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesländer sind in – je nach Bevölkerungszahl – mehrere Wahlkreise eingeteilt, in denen jeweils ein Direktkandidat einer Partei (oder auch parteiunabhängige Bewerber) antreten kann.
Wahlkreiseinteilung
Die Bundesrepublik ist seit 2002 in 299 Wahlkreise eingeteilt.
Sperrklausel
Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben (Fünf-Prozent-Hürde) oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben
Sitzzuteilungsverfahren
Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) an die Parteien verteilt. Dasselbe Verfahren gilt für die Rechenschritte zur Bestimmung der Gesamtsitzzahl sowie – in einer direktmandatsbedingten Variante – für die Unterverteilung an die verbundenen Landeslisten der Parteien.
Sitzverteilung
Direktmandate: In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Erststimmen erzielt haben. Es werden – grob gesagt – die Sitze nach dem Verhältniswahlrecht errechnet und die bei den Erstmandaten erreichten Sitze davon abgezogen. Hat eine Partei mehr Erstmandate erreicht als ihr nach dem Verhältnis der Stimmen zustehen, dann wird dies durch Überhangmandate ausgeglichen.
Überhang- und Ausgleichsmandate: Überhangmandate werden durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien vollständig ausgeglichen.
Briefwahl
Wer am Wahltag nicht in seinem Wahllokal wählen kann oder möchte, kann Briefwahl beantragen. Anträge auf Briefwahl können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Briefwahlanträge müssen bis spätestens 20. September , 18.00 Uhr, gestellt werden.
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