Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede – Haftstrafen bis zu 5 Jahren möglich
(fwu – 26.7.23) Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Weitergabe von Gerüchten und Geschwätz, von nur Gehörtem oder Vermutetem durchaus strafbar sein kann.
Besonders geschützt sind dabei im politischen Leben des Volkes stehende Personen und das reicht bis hin zur kommunalen Ebene!
Wichtig: Es handelt sich dabei um Offizialdelikte, die keines Strafantrages seitens eines Betroffenen bedürfen, sondern von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamte (Polizei) verfolgt werden.
Wer also behauptet, dass Oberbürgermeister Reinwald eine Geliebte hat, keinen Führerschein hat, Kinder mit Sekretärinnen hat, ohne jeweils den Beweis dafür antreten zu können, steht bereits mit einem Bein im Gefängnis.
Siehe: OB Hans Reinwald wendet sich gegen Verleumdungen und Üble Nachrede
Hier die entsprechenden Normen:
Strafgesetzbuch (StGB) – § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
Strafgesetzbuch (StGB) – § 185 Beleidigung
Strafgesetzbuch (StGB) – § 186 Üble Nachrede
Strafgesetzbuch (StGB) – § 187 Verleumdung
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