Corona-Verordnung der Landesregierung

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 16. März 2020

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird
verordnet:

§ 1
Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen

(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind

1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer
schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten,
Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier
Trägerschaft,

2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,

3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie erlaubnispflichtiger
Kindertagespflege und

4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule

untersagt.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG
anerkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen
sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig
geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Altenpflege-, Krankenpflege- und
Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen
Assistenten und pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und
Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai
2020 erfolgen soll. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die
Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten
emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und
motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern
dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.

(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an
Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5
und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte
oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von
Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind
Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus
zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung
gehindert ist. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den
Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung
findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in
möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit
zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung
abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch
uneingeschränkt möglich ist.

(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,

1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem
Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder

2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten
haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als
Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14
Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder

3. mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur.

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere

1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren
Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation,
Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,

2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung
einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen
Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch
soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV
hinausgeht,

3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen sowie notwendige
Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem
Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,

4. Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz und

5. Rundfunk und Presse.

(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere
Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.

(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem
Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme
vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die
Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren
Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4
und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen
nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 2
Hochschulen

(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und
Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den
Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener
Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Über die Nachholung von
ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener
Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle
im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und
zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19.
April 2020 geschlossen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie
Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen
Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen,
bleibt hiervon unberührt.

§ 3
Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen

(1) Versammlungen und sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind
untersagt.

(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz
vor Infektionen Ausnahmen zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen
Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder

2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine
Verlegung des Termins nicht möglich ist.

(3) Die zuständigen Behörden können Veranstaltungen mit einer geringeren als der in
Absatz 1 genannten Teilnehmendenzahl untersagen, sofern dies auf Basis einer
Risikoabwägung anhand der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils
geltenden Fassung unter Berücksichtigung des jeweiligen lokalen Infektionsgeschehens
erforderlich ist. Das Recht der zuständigen Behörden, im Wege der Allgemeinverfügung
weitergehende Regelungen zum Verbot von Veranstaltungen zu treffen, bleibt von dieser
Verordnung unberührt.

(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern
und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
und unter freiem Himmel festzusetzen.

§ 4
Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater,
Schauspielhäuser, Freilichttheater,

2. Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und
Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,

3. Kinos,

4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,

5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,

6. Volkshochschulen und Jugendhäuser,

7. öffentliche Bibliotheken,

8. Vergnügungsstätten sowie

9. Prostitutionsstätten.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer
Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig
zu machen.

§ 5
Einschränkung des Betriebs von Gaststätten

(1) Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.

(2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt
ist, dass

1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens
1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,

2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
zwischen den Gästen gewährleistet ist und

3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen
Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar
bleiben.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb von
Gaststätten weitergehend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer
Auflagen abhängig zu machen.

§ 6
Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie
teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit
Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu
Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind

1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
Gerontopsychiatrie,

2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie

3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser

jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.

(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit
Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute
Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen
grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können
den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
Infektionen getroffen werden können.

(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen
aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts
sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten
Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit
erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen
untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder
Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen.
Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen
Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in
der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 5 der Zutritt untersagt wäre, nach
Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von
Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und
die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für
nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung
oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In
Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen
zu ergreifen.

(7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer
Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu
ändern.

(8) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer
vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den
Zugangstüren, zu informieren.

§ 7
Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor
Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von
Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige
oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der
nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 9
Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des
Außerkrafttretens zu ändern.

Stuttgart, den 16. März 2020

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Strobl Sitzmann

Dr. Eisenmann Bauer

Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut

Lucha Hauk

Wolf Hermann

Erler

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