Neuerung in der Pflegeversicherung: Entlastungsbetrag auch für Privatpersonen nutzbar
(rnk – 5.4.25) Bei der Pflegeversicherung stehen Bürgerinnen und Bürgern unterschiedliche Formen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Für welche Möglichkeit sich die Betroffenen und ihre Angehörigen entscheiden, hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und von den persönlichen Lebensumständen der Personen ab, die die Pflege übernehmen möchten. Seit Januar dieses Jahres gibt es eine wichtige Neuerung in der Pflegeunterstützung: Pflegebedürftige können den sogenannten Entlastungsbetrag (bisher 125 Euro, jetzt 131 Euro pro Monat) nun auch für Hilfeleistungen durch Privatpersonen nutzen, teilt das Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit.
Mehr als 80 Prozent aller Pflegebedürftigen nehmen die häusliche Pflege in Anspruch. Dort haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegegeld und sogenannte Pflegesachleistungen. Zudem haben alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr).
Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Entlastungsbetrag in der Pflege ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige und dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten sowie die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Die seit Anfang dieses Jahres neue Regelung des Entlastungsbetrags für Hilfeleistungen durch Privatpersonen macht das System flexibler und alltagsnaher, um den wachsenden Anforderungen in der häuslichen Pflege besser gerecht zu werden. Bisher durften nur anerkannte Träger haushaltsnahe Unterstützungsleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Mit der Neuregelung können nun auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer aus der Nachbarschaft, dem Freundeskreis oder Bekanntenkreis sowie der erweiterten Familie unterstützend tätig werden. Sie können beispielsweise beim Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen oder bei der Freizeitgestaltung helfen.
Voraussetzungen für Einzelhelfer
Die Helferinnen und Helfer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und dürfen die Tätigkeit nicht gewerblich ausüben. Sie können maximal zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig unterstützen, sofern diese weder bis zum 2. Grad mit ihnen verwandt oder verschwägert sind, noch im selben Haushalt leben. Zudem darf keine der unterstützten Personen bereits von ihnen als Pflegeperson betreut werden. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der zuständigen Pflegekasse – ein weiterer Vorteil: Eine spezielle Schulung ist nicht notwendig.
Weitere Informationen
Wer sich über das Anerkennungsverfahren für Einzelhelfende informieren möchte, findet ausführliche Informationen auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Auch die jeweiligen Pflegekassen bieten weiterführende Hinweise auf ihren Webseiten.
Für weitere Fragen stehen die Pflegestützpunkte vor Ort sowie die Beratungssprechstunden in den Kommunen zur Verfügung.
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