Rechtsfrage geklärt: Darf der Osterhase kommen und die Eier verstecken?

Ist er das?

(fwu – 11.4.20) Vielen Kinder und ihre Eltern fragen sich derzeit mit bangem Herzen, ob der Osterhase in diesem Jahr seinen Ostereier-Versteckservice aufrecht erhalten darf, oder ob er in seinem Hasenbau bleibt und das Fest somit eierlos bleibt.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Osterhase ja alleine unterwegs ist und sich stark sozial distanziert. Die meisten haben ihn deswegen auch noch nie bei der Arbeit gesehen.

Die Corona-VO § 3 Abs. 1 (Verbot/Gebot: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zugelassener Personenzahl) greift also nicht. Und natürlich erst recht nicht die Corona-VO § 3 Abs. 2 (Verbot/Gebot: Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen).

Oder er? Niemand weiss es genau, da der Osterhase sehr gut im Verborgenen arbeitet!

Wir raten dem Osterhasen allerdings auf Corona-VO § 3 Abs. 6 (Verbot/Gebot: Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen) aufzupassen. Falls er die Eier selbst bemalt – genau weiss man das ja nicht – sollte er dabei auf die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards achten. Die Verteilung und das Verstecken der Eier fällen aber wohl nicht unter §3 Abs. 6.

Schwierig ist Corona-VO § 3a Abs. 1 bis 3 (Verbot/Gebot: Nichteinhaltung der Fahrt und Reiseverbote | Verstoß gegen Mitführpflicht der Pendlerbescheinigung). Nur notwendige Fahrten zu einer systemrelevanten Arbeitsstelle mit Bestätigung (Passierschein) des Arbeitgebers sind erlaubt. Der Osterhase sollte sich also eine solche Bescheinigung selbst ausstellen (wenn er Chef ist) oder von seinem Arbeitgeber ausstellen lassen (mglw. der Weihnachtsmann, Nikolaus oder ein/e zuständige Heilige/r). Dann ist er auf der sicheren Seite. Scheint also kein Problem zu sein, denn im eigenen Garten oder unter dem Sofa versteckte Ostereier sind absolut systemrelevant – man frage nur einmal die Kinder und Eltern!

Eine schlechte Nachricht haben wir allerdings. Allerdings nicht für Kinder. Sondern eher im Gegenteil. Für unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger in Alten- und Pflegeheimen. Dort gilt die Corona-VO § 6 Abs. 1, 2 (Verbot/Gebot: Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot) und das gilt für alle. Auch für Osterhasen, oder?

Wobei: 2 Juristen ergeben immer drei Meinungen! Man könnte also argumentieren, dass die Corona-VO für Hasen / Kaninchen nicht gilt. Oder das Osterhasen das Virus nicht haben und somit nicht übertragen können. Für welche Anwendungs- / Verteidigungs-Strategie sich der echte Osterhase entscheidet, wird man dann an Ostern in den Alten und Pflegeheimen sehen. Findet man dort versteckte Ostereier, ist es zumindest bewiesen, dass er da war.

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