Bürgerbegehren: Das Antwortschreiben der Stadt

(fwu) Der 1. Vorsitzende des Vereins „Bürgerbegehren Leimen“ hat Leimen-Lokal das Antwortschreiben der Stadt Leimen vom 20. April nun in Kopie übermittelt und für die Veröffentlichung freigegeben. Die wesentlichen Schlußfolgerungen aus diesem Schreiben fassen wir hier kurz zusammen – das Schreiben selbst ist als Bilddateien angefügt:

  1. Erzeugte Dieter Sattlers "zufällige" Anwesenheit auf der Gemeinderatssitzung die rechtlich erforderliche "Öffentlichkeit"?

    Frage nach der Rechtmäßigkeit des amtierenden Gemeinderates – Fazit der Stadt: Der amtierende Gemeinderat ist rechtmäßig im Amt.

  2. Frage nach einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung – Fazit der Stadt: TitulierungEntscheid über Bürgerbegehren“ ist ausreichend bestimmt, es liegt kein Verstoß vor.
  3. Frage nach der Befangenheit und dem Mitwirkungsverbot eines Ratsherren bei der Abstimmung über die Ablehnung des Bürgerbegehrens – Fazit der Stadt: Ein Verstoß liegt nicht vor.
  4. Frage nach der Verfristung des Bürgerbegehren-Antrages – Fazit der Stadt: Die Fristen galten – das Bürgerbegehren musste abgelehnt werden.
  5. Frage nach der Zuständigkeit der Verwaltung bei der Fällung von Bäumen – Fazit der Stadt: Baumfällung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung, OB ist zuständig.

Insoweit enthält das Schreiben der Stadt an Sattler nichts wirklich Überraschendes. Interessant ist jedoch die städtische Begründung bei Punkt 4. Hier scheint der Stadt doch der Zufall geholfen zu haben. Wäre Sattler nicht selbst (zufällig) bei der Öffentlichen Gemeinderatssitzung anwesend gewesen und hätte nicht die RNZ (zufällig) einen redaktionellen Artikel in dieser Causa verfaßt, sähe es um die Frage der „Veröffentlichung“ des Gemeinderatsbeschlusses nicht so klar aus. Mit „zufällig“ ist hier gemeint, daß diese Punkte, die letztendlich die „Veröffentlichung“ und das Rechtmäßigwerden des Beschlusses bewirkten, nicht von der Stadt absichtlich bewirkt wurden und ohne diesen Mr. Zufall möglicherweise eine andere rechtliche Bewertung hätte erfolgen müssen. An der Faktenlage ändert sich dadurch allerdings nichts.

In der Mail, die uns von Bürgerbegehren-Chef Sattler erreichte, schreibt er kommentierend mit der Bitte um Veröffentlichung dazu:

Ich bin LEIMEN-LOKAL äußerst dankbar und unterstütze den Chefredakteur sehr gerne, wenn es in der Angelegenheit „Alter Sportplatz“ um umfassende Information der Öffentlichkeit geht.

Grundsätzlich ist hierzu nach §20 Gemeindeordnung in allgemein bedeutsamen Angelegenheiten einer Kommune allerdings der Bürgermeister ( in Leimen der Oberbürgermeister ) zuständig. Wenn er dem entsprochen hätte, wüsste die Leimener Bevölkerung dann beispielsweise, dass ich am 11. April 2012 im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren eine E-Mail an das Regierungspräsidium Karlsruhe geschickt hatte, die nachrichtlich auch an das Büro von OB Ernst ( Herr Ullrich ) ging. In dieser Mail stand:

“ Ich habe am 10. April bei der Stadtverwaltung Leimen form- und fristgerecht einen 5-seitigen Widerspruch gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens und des Bürgerantrags i.S. „Alter Sportplatz“ in Leimen eingelegt.

Nach §72 der Verwaltungsgerichtsordnung ( Abhilfe ) ist die Stadt Leimen verpflichtet, aufgrund der von mir vorgebrachten Widerspruchsgründe ihren ergangenen Verwaltungsakt nochmals zu überprüfen und danach die Entscheidung zu treffen, ob dem Widerspruch abgeholfen, d.h. stattgegeben, oder bei Nicht-Abhilfe er dem Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständiger Behörde zum Erlass eines Widerspruchsbescheides vorgelegt wird ( §73 VwGO ).

Unbestritten ist sicherlich, dass diese Entscheidung nicht zum Geschäft der laufenden Verwaltung gehört. Ich erwarte deshalb, dass auch unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ( §35 GO ) das Hauptorgan der Gemeinde, der Gemeinderat, die Angelegenheit behandelt.

Was wurde durch die Stadt gemacht?

Die Angelegenheit wurde verschwiegen und nicht in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26. April 2012 behandelt bzw. überhaupt erwähnt. Ich erhielt statt dessen eine zuvor im “ stillen Amtskämmerlein “ am 20. April 2012 verfasste Nicht-Abhilfeentscheidung der Stadtverwaltung Leimen an das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Kenntnis.

Nachdem sich das Leimener Rathaus nicht in der Lage sieht, Ihnen dieses Schreiben zu überlassen, füge ich es für LEIMEN-LOKAL gerne zur Verwendung bei.

Wie ich inzwischen weiß, interessieren sich wegen des Inhalts viele “ Rathäusler “ in der gesamten Region insbesondere auch für die Art und Weise, wie Leimen seine Satzungen ändert. Die machen das offenbar ganz anders als alle anderen ( siehe Hauptsatzung, aber auch Abwasser- und Wasserversorgungssatzung ).

Abschließend noch der Hinweis,dass über den Widerspruch das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten u.a. die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Da das Regierungspräsidium Karlsruhe sicherlich nicht die Dreimonatsfrist ( beginnend ab dem 10.04.2012 ) nach §75 Verwaltungsgerichtsordnung verstreichen lässt, ist in Kürze mit dem Widerspruchsbescheid zu rechnen.

Dieter Sattler, 1.Vorsitzender des Vereins BÜRGERBEGEHREN LEIMEN

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