Trinkwasser-Verordnung geändert

Das Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis informiert über wichtige Änderungen

0011 - H2O(rnk) In Zukunft müssen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung nicht mehr an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Diese am 1. November 2012 eingeführte Anzeigepflicht entfällt ersatzlos. Auch Änderungen an nicht öffentlich genutzten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind nicht mehr anzeigepflichtig. Darauf weißt das Gesundheitsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, das auch für den Stadtkreis Heidelberg zuständig ist, aufgrund der am 14. Dezember 2012 in Kraft getretenen Änderung der Trinkwasserversorgung hin.

Unter einer „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ versteht man einen Speicher- Trinkwassererwärmer oder einen zentralen Durchfluss- Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern beziehungsweise einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt.

Ein- und Zweifamilienhäuser sind keine Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung, unabhängig davon wie viel Wasser abgegeben wird.

Die Untersuchungsergebnisse von nicht öffentlich genutzten Trinkwasserinstallationen auf Legionellen müssen erst bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (mehr als 100 KBE/100ml) dem Gesundheitsamt übermittelt werden. Somit ist die Übersendung von unauffälligen Untersuchungsbefunden an das Gesundheitsamt künftig nicht mehr erforderlich. Unabhängig davon hat der Betreiber der Trinkwasserinstallation die Untersuchungsbefunde zehn Jahre aufzubewahren.

Nicht öffentlich genutzte Trinkwasserinstallationen müssen zukünftig nicht mehr jedes Jahr auf Legionellen untersucht werden. Sofern die Untersuchungsergebnisse unauffällig sind (bis 100 KBE/100ml) genügt eine Kontrolle in drei Jahren. Die erste orientierende Untersuchung auf Legionellen in nicht öffentlich genutzten Trinkwasserinstallationen muss bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt sein.

Bei einer Legionellenkontamination ist der Betreiber verpflichtet, ohne weitere Aufforderung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Als Hilfestellung bei Legionellenkontamination ist auf der Homepage des Gesundheitsamtes das Merkblatt für Inhaber von Hausinstallationen „Legionellen: Bewertung der Untersuchungsergebnisse /Sanierungsmaßnahmen“ zu finden.

Auch nach der nunmehr geänderten und seit dem 14. Dezember 2012 geltenden Trinkwasserverordnung besteht für den Betreiber der Trinkwasserinstallation weiterhin die Verpflichtung, die betroffenen Verbraucher über die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung zu informieren. Der Betreiber ist dazu verpflichtet, ohne weitere Aufforderung Untersuchungen des Trinkwassers und falls notwendig Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren einzuleiten sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Fragen zu diesem Thema beantwortet das Gesundheitsamt im Landratsamt Rhein- Neckar- Kreis unter der Telefonnummer 06221 522-1847, -1821 oder -1839 oder per E-Mail unter [email protected]. Weitere Informationen gibt es zudem auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de.

 

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