Verordnung des Sozialministeriums für Ein- und Rückreisende nach BaWü
Nach der Verordnung sind alle Personen die aus einem Staat außerhalb Deutschlands nach Baden-Württemberg einreisen verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise zu Hause oder in einer anderen geeigneten Unterkunft für 14 Tage in Quarantäne zu begeben.
Betroffene Personen sind verpflichtet, unverzüglich die zuständigen Behörden zu kontaktieren und auf ihre Verpflichtung zur häuslichen Absonderung hinzuweisen. Beim Auftreten von Krankheitssymptomen ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
Ausnahmen regelt § 3 der Verordnung.
Die vollständige Verordnung können Sie hier einsehen: CoronaVO Einreise
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